312  Grunttheil.-Verwirkung.  Fränk.  R.

des  Überlebenden,  und  daß  im  Falle  der  Verletzung
dieser  Pflicht  vermögensrechtliche  Nachtheile  gegen
den  verwittweten  Theil  zum  Vortheile  der  ihren
verlebten  Parens  repräsentirenden  Kinder  eintreten
ollen.

!  Gerade  aus  dem  Umstande,  daß  im  §.  6  a.  a.  O.
noch  besondere  Strafen  für  die  uneheliche  Beiwohnung
  als  solche  bestimmt  werden,  folgt  mit  nothwendiger
  Konsequenz,  daß  im  §.  5  das  Hauptgewicht
nicht  auf  die  Eigenschaft  der  fraglichen  Handlungen
als  strafbarer  Vergehen,  sondern  auf  die  Verletzung
der  Wittwentreue  gegenüber  dem  verstorbenen  Gatten
und  den  Kindern  gelegt  wurde,  und  daß  daher  die
Thatsache  dieser  Verletzung  als  solche,  abgesehen  von
der  Uebertretung  des  Strafgesetzes,  auch  civilrechtliche
  Folgen  haben  solle.

Wenn  daher  nach  den  geänderten  Anschauungen
der  Neuzeit  und  der  diesen  entsprechenden  Legislation
  die  im  §.  5  erwähnten  Handlungen  dem  Gebiete
des  Strafrechts  im  Allgemeinen  nicht  mehr  angehören,
  so  folgt  hieraus  nur,  daß  die  im  §.  6  angeordnete
  besondere  Bestrafung  hinwegfallen  müsse,
nicht  aber,  daß  auch  die  rein  civilrechtlichen  Folgen
derselben,  wie  sie  das  Gesetz  in  §F.  5  festsetzt,  keine
Anwendung  mehr  finden  könnten.

Da  nun  in  diesem  g.  5  darauf,  ob  mit  der
Verletzung  der  Wittwenehre  ein  Nachtheil  für  das
Vermögen,  bezüglich  dessen  der  verwittwete  Ehetheil
mit  seinen  natürlichen  oder  vereinkindschafteten  Kindern
  in  Gütergemeinschaft  steht,  verbunden  sei,  durchaus
  keine  Rücksicht  genommen  ist,  so  hat  es  auch
auf  die  Thatsache,  ob  in  Folge  jener  Handlungen
das  noch  im  ungetheilten  Besitze  des  Wittwers  befindliche
  Vermögen  geschmälert  werde,  nicht  anzukommen,
  es  genügt  vielmehr  lediglich  die  Verübung
solcher  Handlungen.  Dieß  wird  insbesondere  dadurch
  außer  Zwelfel  gesetzt,  daß  nach  §.  5  a.  a.  O.