Grundtheil.-Verwirkung.  Fränk.  R.  313

eine  üble  Haushaltung  oder  Vergeudung  des  Vermögens
  von  Seite  des  Wittwers  eine  selbstständige
Ursache  der  Verpflichtung  desselben  zur  Grundtheilung
  ist,  und  daher  die  Wirksamkeit  der  in  §.  5  erwähnten
  Handlungen  durch  die  Konkurrenz  eines
nachtheiligen  Einflusses  derselben  auf  das  Vermögen
nicht  bedingt  erscheint.

Allerdings  kann,  wenn  ein  solcher  Nachtheil  mit
der  Verletzung  der  Wittwenehre  nicht  verbunden  ist,
der  Richter  die  ihm  nach  §.  21  a.  a.  O.  eingeräumte
  Moderation  eintreten  lassen,  wie  denn  diese
nach  einer  vernünftigen  Auslegung  des  Gesetzes  auch
dann  eintreten  müßte,  wenn  die  geschlechtliche  Versündigung
  des  Wittwers  oder  der  Wittwe  kein
öffentliches  Aergerniß  erregt,  und  nicht  in  ein  fortgesetztes
  liederliches  Leben  ausartet;  allein  offenbar
ist  eine  solche  Moderation  ausgeschlossen,  wenn,  wie
hier,  die  geschlechtliche  Versündigung  nicht  nur  öffentlich
  bekannt  wird,  sondern  auch  die  Geburt  von  Kindern
  und  somit  Nachtheile  für  das  Vermögen  zur
Folge  hat,  und  selbst  der  Besorgniß  Raum  gibt,
daß  diese  Nachtheile  sich  nicht  auf  die  Erfüllung  der
esetzlichen  Pflicht  zur  Ernährung  der  Kinder  besörcmen,
  sondern  dieses  Maaß  noch  weit  überschreiten
  werden.

Von  einer  sich  von  selöst  verstehenden  Aufhebung
  der  Vorschrift  des  §S.  5  Tit.  31  der  kaiserl.
Landgerichtsordnung  wegen  Wegfalles  des  gesetzlichen
Grundes  kann  also  nicht  die  Rede  sein,  weil,  wie
oben  gezeigt  wurde,  die  Eigenschaft  der  geschlechtlichen
  Verunehrung  als  einer  strafrechtlichen
Handlung  nicht  der  Grund  des  Gesetzes  war,  der
wahre  Grund  des  Gesetzes  aber  in  Folge  der  veränderten
  Anschauungen  und  strafrechtlichen  Prinzipien
in  der  Neuzeit  nicht  hinweggefallen  ist,  während
auch  für  die  Anwendung  der  dem  Richter  nach  §.  21
a.  a.  O.  zustehenden  Befugniß,  von  den  civilrecht-