314  Rückforderung  wegen  mangelnden  Erfolges.

lichen  Folgen  der  im  §.  5  voraußgesetzten  Handlungen
  Umgang  zu  nehmen,  die  nach  dem  Geiste
und  Zwecke  des  Gesetzes  nothwendig  gebotenen  Voraussetzungen
  fehlen.

Es  muß  hiebei  bemerkt  werden,  daß  das  in  der
Darstellung  des  heutigen  Würzburger  Landrechtes
von  W.  von  Schelhaß  in  8.  45  Note  8  Seite  90
allegirte  oberstrichterliche  Erkenntniß  vom  12.  Januar
1839  wegen  Drittheilung  R.-Nr.  747  3  /26  den  in
jener  Note  enthaltenen  Grundsatz  nicht  billigt,  vielmehr
  in  den  Gründen  die  desfallsige  Revisionsausführung
  des  Revidenten  als  dem  klaren  Buchstaben
des  Gesetzes  widerstreitend  erklärt.

OAG.-Erk.  v.  18.  April  1868  Reg.-Nr.  292.

Bem.  Dieselben  Grundsätze  sind  in  einem
weiteren  Erkenntnisse  v.  3.  April  1869  Reg.-Nr.  177
wiederholt.

4.

Zahlung  an  einen  Dritten  auf  dessen  Zusicherung  der  Bevollmächtigung
  zum  Geld-Empfange  und  zur  Hypotheklöschung.
  Rückforderung  wegen  nicht  eingetretenen  Erfolges.

Kläger  behauptet,  dem  Beklagten  1200  fl.  zur
Ausbezahlung  an  seinen  Hypothekgläubiger  C  gegeben
  zu  haben,  weil  Beklagter  vorbrachte,  er  sei  zur
Empfangnahme  der  Zahlung  und  zur  Hypotheklöschung
  bevollmächtigt,  und  forderte  diese  Summe  zurück,
  well  die  Hypotheklöschung  nicht  erfolgt  sei,  C
vielmehr  die  Löschung  der  Hypothek  verweigere  und
die  Bezahlung  auch  nicht  anerkenne.

Beklagter  berief  sich  auf  seine  Ermächtigung  zur
Geldempfangnahme  und  widersprach,  dem  Kläger
auch  gesagt  zu  haben,  er  sei  ermächtigt,  die  Hypothek
  löschen  zu  lassen.

Belde  Vorinstanzen  verurtheilten  den  Beklagten,
ohne  auf  das  beiderseitige  Vorbringen  näher  einzu-