Rückforderung  wegen  mangelnden  Erfolges.  315

gehen,  weil  der  Geldempfang  für  C  die  zur  Rückgabe
  hier  verpflichtende  Thatsache  sei.

Der  oberste  Gerichtshof  erachtete  die  Entscheidung
  der  Sache  nur  von  der  Thatsache  der  Bevollmächtigung
  des  Beklagten  zum  Geldempfange  von
Seite  des  C  abhängig  und  legte  hierüber  Beweis
auf.  Die  Motive  lauten:

Nach  der  Anschauung  der  Vorinstanz  wäre  der
mit  der  förmlichsten  Vollmacht  versehene  Geldempfänger,
  der  das  Geld  auch  sofort  an  den  Mandanten
  abliefert,  mit  der  Gefahr  bedroht,  die  empfangene
Summe  aus  eigenen  Mitteln  zurückbezahlen  zu
müssen,  wenn  der  Mandant  wie  hier  die  Hypotheklöschung
  verweigert  oder  verzögert,  oder  aus  irgend
einem  Grunde  sich  nicht  befriedigt  erklären  will.
Sobald  der  Schuldner  an  einen  zum  Geldempfange
gehörig  Bevollmächtigten  seines  Gläubigers  bezahlt
hat,  hört  das  Geschäftsverhältniß  zwischen  ihm  und
dem  Mandatar  auf,  seine  Schuld  erlischt,  gleichviel
ob  der  Bevollmächtigte  seinem  Mandanten  daß  zu
seiner  Befriedigung  erhaltene  Geld  abliefert  oder
nicht;  hierüber  ist  der  Mandatar  nur  dem  Mandanten
  verantwortlich.  Beklagter  behauptet  zum  Geldempfange
  bevollmächtigt  gewesen  zu  sein,  mit  der
Empfangnahme  desß  Geldes  sei  sein  Geschäft  und
auch  seine  Obligation  dem  zahlenden  Kläger  gegenüber
  erloschen.  Kläger  widerspricht  diese  Ermächtigung
  und  hält  sie  schon  durch  den  Umstand  allein
widerlegt,  daß  ihm  C  am  23.  Oktober  1867  fragliches
  Kapital  laut  einer  mit  der  Replik  abschriftlich
vorgelegten  Notariatsurkunde  zur  Heimzahlung  binnen
  eines  Vierteljahre5  gekündigt  habe.  Beklagter
verharrt  demungeachtet  auf  seiner  Behauptung,  zum
Geldempfange  von  C  bevollmächtigt  gewesen  zu
sein,  und  versagt  der  nur  abschriftlich  vorgelegten
Kündungsurkunde  die  Anerkennung.  Nur  dann  wäre
gegen  ihn  die  condictio  causa  data  causa  non