316  Rückforderung  wegen  mangelnden  Erfolges.

secuta  begründet,  wenn  er  sich  fälschlich  als  Bevollmächtigten
  ausgegeben,  und  auf  diesen  Grund
hin  von  dem  gutgläubigen  Kläger  Zahlung  empfangen
  hätte;  denn  durch  Zahlung  an  einen  falschen
Prokurator  würde  dieser  von  seiner  Schuld  dem  C
gegenüber  nicht  befreit  sein.  L.  34  S.  4  D.  46,  3;
Seuffert,  Pand.  §.  437  Nr.  5.  Da  der  Bevollmächtigungsvertrag
  nach  gemeinem  Rechte  nirgends
an  schriftliche  Aubfertigung  gebunden  ist,  sondern
vom  bloßen  Konsense  der  Kontrahenten  abhängt,  1.  1
Dig.  17,  1  de  mandato,  so  muß  es  dem  Beklag-=ten
  überlassen  bleiben,  wie  er  diese  Bevollmächtigung
erweist.  Hat  er  aber  das  Mandat  zum  Geldempfange
  von  C  erhalten,  und  kann  er  dieß  beweisen,
so  hat  er  nicht  weiter  dem  Kläger  gegenüber  zu  vertreten,
  wenn  C  sich  nicht  befriedigt  erklärt,  abermalige
  Zahlung  fordert  und  die  Hypothek  nicht  löschen
lassen  will.  Von  Seite  des  Beklagten  genügt  es,
um  von  einem  Anspruche  des  Klägers  befreit  zu
werden,  wenn  er  nachweisen  kann,  zum  Geldempfange
bevollmächtigt  gewesen  zu  sein.  In  diesem  Falle
iist  er  der  unrechte  Beklagte,  Kläger  hat  alsdann  rite
an  ihn  bezahlt,  und  kann  sich  nur  an  C  halten,
wenn  dieser  ungerechtfertigter  Weise  die  Hypotheklöschung
  verweigert.  ,

OAG.-Erk.v.3.Ap1-il  18869  Reg.-Nr.  1127  v.

1868.

Bem.  Inm  gegebenen  Falle  war  die  Klage
nur  auf  Zurückbezahlung  der  1200  fl.,  nicht  aber
auf  Hypotheklöschung  gerichtet,  und  konnte  auch,  wenn
das  Vorbringen  des  Beklagten  richtig  ist,  gegen  diesen
  nicht  hierauf  gerichtet  werden.  Es  ist  kein  Grund
denkbar,  daß  Kläger  die  Aushändigung  obiger  Summe
an  den  Beklagten  von  der  Voraussetzung  abhängig
machen  konnte,  daß  dieser  auch  zur  Hypotheklöschung
ermächtigt  sei.  Es  wird  dieses  der  behaupteten  Zu-