Tischtitel-Anspruch.  Exkommunikation.  317

sicherung  des  Beklagten  gegenüber  auch  anzunehmen
sein,  da  Kläger  ein  Interesse  daran  hatte,  daß  die
Löschung  ohne  Umschweife  sofort  erfolge  und  nicht
erst  durch  Klagestellung  gegen  C  bewirkt  werden
müsse.  In  der  Zusicherung  zur  Hypotheklöschung
gegen  Zahlung  bevollmächtigt  zu  sein,  liegt  wohl
auch  die  Zusicherung,  die  Löschung  zum  Vollzuge  zu
bringen,  wenn  die  Zahlung  erfolgt  ist.

b  Kläger,  vielleicht  mit  Rücksicht  auf  die
Persönlichkeit  des  C,  in  dieser  Weise  bezahlt  haben
würde,  wenn  Beklagter  blos  die  Ermächtigung  zum
Geldempfange  allein  geltend  gemacht  hätte,  ist  ungewiß,
  da  er  nicht  blos  an  der  Erlöschung  der
Schuld,  sondern  auch  an  der  sofortigen  Löschung  der
hiefür  bestellten  Hypothek,  die  übrigens  mit  gleicher
Wirkung  auch  durch  -den  Gläubiger  selbst  hätte  erfolgen
  können,  ein  entscheidendes  Interesse  hatte.
Die  Bevollmächtigung  zur  Hypotheklöschung  dürfte
daher  nicht  schlechthin  zu  ignoriren  gewesen  sein.
Jedenfalls  aber  ist  die  Auffassung  der  Sache  von
Seite  der  Vorinstanzen  nicht  gerechtfertigt.

5.

Der  Anspruch  auf  den  Tischtitel  geht  durch  die  größere  Ex--
  kommunikation  verloren.

Hierüber  enthalten  die  Motlve  elnes  oberstrichterlichen
  Erkenntnisses  im  Wesentlichen  Folgendes:

Die  Verleihung  des  Tischtitels  erzeugt  nicht
blos  gegenüber  dem  Titulaten,  sondern  auch  gegenüber
  der  Kirche,  insbesondere  dem  selner  subsidiären
Haftung  für  den  Unterhalt  des  zu  Ordintrenden
wegen  zunächst  betheiligten  Bischof  eine  Verbindlichkeit.
  -
Dieß  ist  insbesondere  für  Bayern  ausdrücklich
anerkannt  in  der  Minist.-Entschl.  v.  15.  Januar  1834
(Döll.  Bd.  8  S.  543)  und  in  der  Vollzugsver-