318  Cischtitel-Anspruch.  Exkommunikation.
ordn.  zum  Heimathsgesetze  Ziff.  5  (ebenda  Bd.  12
S.  21)

Deßhalb  ist  auch  die  Verbindlichkeit  des  Tischtitelgebers
  eine  über  einen  bloßen  Vertrag  mit  dem
Titulaten  hinausgehende.  Damit  die  Last  des  Unterhaltes
  des  zu  Ordinirenden  nicht  dem  Bischofe
zufalle,  muß  der  Tischtitel  selbst  dann  gewährt  werden,
  wenn  der  Titulat  aus  eigener  Schuld  unfähig
wird,  sich  durch  Ausübung  seines  kirchlichen  Berufes
den  erforderlichen  Unterhalt  zu  erwerben.  (Permaneder,
  Handb.  d.  kath.  Kirchenrechts  Bd.  1
§.  246  u.  247;  Richter,  Lehrb.  des  kath.  u.  ev.
K.-R.  §.  97;  Döll.,  V.-S.  Bd.  8  S.  536,  541
u.  542.)  Die  Verbindlichkeit  des  Tischtitelgebers
im  Falle  einer  vom  Titulaten  selbst  verschuldeten
Unfähigkeit  setzt  jedoch  immer  voraus,  daß  derselbe
noch  dem  kathol.  Priesterstande  angehöre.  Denn  als
Zusicherung  auch  dem  Bischofe  gegenüber  kann  die
Tischtitelgewährung  nicht  weiter  reichen,  als  der  Anspruch,
  welcher  dem  Titulaten  nach  den  Grundsätzen
des  kanon.  Rechtes  auf  Gewährung  des  Unterhaltes
gegen  die  katholische  Kirche  überhaupt  zusteht,  d.  h.
als  die  Haftung  des  ordinirenden  Bischofs  reicht.

Dieser  Anspruch  erlischt  aber  mit  dem  Außtritte
des  Titulaten  aus  der  Kirche.  Dem  steht  nicht
entgegen,  daß  dem  Ordinirten  durch  die  Weihe  ein
unvertilgbarer  Charakter  eingeprägt  wird.  Denn
dieses  Merkmal  ist  nur  eine  innere  Eigenschaft,  eine
geistige  Befähigung  zur  giltigen  Vornahme  kirchlicher
Verrichtungen.  (Permaneder  Rd.  I  F.  251;
Richter  §S.  103.)  Der  Stand  des  Priesters  dagegen
  ist  etwas  Aeußerliches  und  besteht  in  dem
Inbegriffe  von  Vorrechten,  welche  zur  Strafe  entzogen
  werden  können.  (Walter  §.  189;  Richter
§.  202  II.)  Der  Verlust  des  Unterhaltsanspruches
egen  die  Kirche  tritt  ein,  ob  der  Austritt  aus  der-Aisen
  freiwillig  oder  gezwungen  erfolgt.  (Per-