Tischtitel-Anspruch.  Exkommunikation.  319

maneder  Bd.  II  8.  557  Nr.  2;  Kreittmayr,
Anmerk.  zum  b.  Landr.  Th.  V  Kap.  19  §F.  41
Nr.  3;  V.-U.  Beil.  II  S.  11.)

Uebereinstimmend  hiemit  wurde  das  Rechtsverhältniß
  zwischen  dem  Tischtitelgeber  und  dem  Titulaten
  von  der  bayer.  Staatsregierung  schon  in  früher
vorgekommenen  Fällen  aufgefaht,  wie  aus  dem  Minist.-Erlasse
  vom  15.  Januar  1834  und  der  VollzugSverordnung
  zum  Heimathsgesetze  Ziff.  5  hervorgeht.
  Die  Verordnung  vom  11.  Oktober  1807
über  die  Errichtung  von  Emeritenhäusern  (R.-Bl.
1807  S.  1615),  welche  auch  den  durch  eigenes  Verschulden
  zur  Ausübung  ihres  Amtes  unfähig  gewordenen
  Geistlichen  einen  Anspruch  auf  den  Emeritenfond
  einräumte,  bestimmt  doch  in  Ziff.  34,  daß
solche  Geistliche,  welche  sich  die  Degradation  zugezogen
  haben,  gänzlich  hievon  ausgeschlossen  und  in
Beziehung  auf  ihren  Unterhalt  wie  die  übrigen  Verbrecher
  aus  dem  Laienstande  zu  behandeln  seien.
Hiebei  ist  im  Auge  zu  behalten,  daß  die  Exkommunikation
  in  ihren  Wirkungen  des  Verlustes  von
Rechten  in  der  katholischen  Kirche  noch  weiter  reicht,
als  die  Degradation.  Denn  die  Degradation  benimmt
  nur  die  besonderen  Vorrechte  des  Priesterstandes
  und  läßt  die  mit  dem  allgemeinen  Stande
eines  Kirchenmitgliedes  verbundenen  Rechte  unberührt,
  —  Richter  a.  a.  O.  8.  202  —  während
durch  die  Exkommunikation  auch  diese  verloren  gehen.

Zum  Ausschlusse  des  Rechtes  auf  den  Tischtitel
  genügt  es,  daß  die  Exkommunikation  durch  die
zuständige  Kirchenbehörde  verhängt  sei.  (V.-U.  Beil.
II  S.  38  h  u.  S.  40.)

(Es  ist  sodann  weiter  ausgeführt,  daß  die  Bestimmung
  der  V.-U.  Tit.  4  §.  9  und  der  Beil.  I.
§.  1  über  die  freie  Wahl  des  Glaubensbekenntnisses
und  §.  10  daselbst  über  den  Austritt  aus  dem  kirchlichen
  Verbande  hier  einstußlos  seien,  was  auch  von