320  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches.

den  Bestimmungen  der  88.  42  u.  71  ebenda,  wonach
  äußere  Zwangsmaßregeln  in  Glaubenssachen
nicht  statt  haben,  gelte,  daß  endlich  die  Tischtitelverleihung
  keine  Zusicherung,  wie  die  Dienstespragmatik
  v.  1.  Januar  1805  gegenüber  den  Staatsbeamten,
  enthalte,  welche  diese  Verleihung  von  der
Zugehörigkeit  des  Titulaten  zur  Kirche  unabhängig
machen  könnte,  daß  übrigens  mit  dessen  Rückkehr  in
die  Kirche  die  Berechtigung  auf  den  Tischtitel  wieder
  auflebe.)

OAG.-Erk.  v.  3.  Mai  1869  Reg.-Nr.  1298  v.  1868.

6.
Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches.  Guter  Glaube.

Hatte  der  Vater  gegen  die  Forderung  des  Voraus
  von  Seite  des  Sohnes  vor  der  Cession  desselben
  durch  letzteren  mehrfache  Gegenrechnungen  zu
machen,  so  genügt  es,  wenn  der  Cessionar  hievon
und  daher  von  der  Unrichtigkeit  des  Hypothekeintrages
  für  den  Voraus  nur  im  Allgemeinen  Kenntniß
  hatte,  indem  auch  die  wegen  Erlöschung  einer
Forderung  durch  Kompensation  im  Hypothekenbuche'
eingeschriebene  Protestation  die  thatsächlichen  Vorgänge
  (bezüglich  der  Gegenforderungen)  nicht  zu  erschöpfen
  hat.

Ebensowenig  kann  sich  Cessionar  auf  die  Oeffentlichkeit
  des  Hypothekenbuches  dann  berufen,  wenn
er  vor  der  Cession  von  dem  Schuldner  auf  den
Grund  der  Tilgung  der  Forderung  durch  Gegenrechnung
  verwarnt  und  gegen  die  Cession  der  Forderung
  Protestation  ihm.  gegenüber  eingelegt  worden  ist.

(Diesen  Sätzen  gegenüber  ist  der  Mangel  der
thatsächlichen  Voraussetzungen  derselben  im  gegebenen
Falle  näher  ausgeführt.)

OAG.-Erk.  v.  23.  März  1869  Reg.-Nr.  1244  v.  1868.

Redakt.:  K.  Hettich.  Verl.:  Palm  &amp;##  Enke  (Adolph  Enke)
l  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.