Zweiter  Ergänzüungsband.  X  21.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  SWteet  kann  eine  Entscheldung,  welche  nech  einer  mit  Ersols  elnlegten
  Mhtsale  #e  chwerde  auf  neuerliche  Derhandlung  in  Ueber-  l7

#n  nssimmung  mit  der  in  dem  Urtheile  des  Serten  (Gert  richtéhoses  au
esprochene  Aechttensich)  ganzen  ist,  noch  m  c  Nichthtelubes
angesochlen  den  —  Verjähr  Anspruches  auf
elstung  der  Hand=  une  FSeone  —8  uetn  der  Parochlanen  zu
Kultusbauten.  Veschränkung  derselben  auf  die  Person  des  wegen
ebssgneatger  Vaupluchi  zur  Forderung  dleser  Dienste  Berechtioten.

Pr  Sire  wvBelm  mung  des  bayer.  Landrechtes

Kap.  W/  Ar  12  en  Gegenbewels  gegenüber  einem  Hi
chen  4r  Pwevn  ist  durch  1  20.
nicht  au  oben  insicht  der  Flde  #ewtanbeitel.  —

rWêä#
bepteltd  s  Notartell  beurkundeten  Vertrages.  kis  Se
ben  14  des  Notar.-Gesetzes.  (Vrgl.  nunmehr  Art.  399  Rbs.  der
Proz.5  s§lW#  —  Verzugszinsen  aus  einer  Konventlonal-Strase.

Inwieweit  kann  eine  Entscheidung,  welche  nach
einer  mit  Ersotg  eing  eingelegten  Nichti  Hwüleitebeshwerde
auf  neuerliche  erhan  in  Uebereinstimmung
mit  der  in  dem  Urtheile  des  obersten  Gerichtohon
“  Rechtsansicht  ergangen  ist,  noch  mit
einer  Nichtigkeitsbeschwerde  angefochten  werden?

Der  Art.  820  d.  PO.  hat  für  diesen  Fall  die
neerhe  Nichtigkeitsbeschwerde  nicht  ganz  ausgeschlossen,
  sondern  nur  bestimmt,  daß  aus  demselben
  Grunde  eine  solche  nicht  mehr  erhoben  werden
  könne.  —  Was  will  das  Gesetz  damit  sagen?
Meint  es,  aus  demselben  Grunde,  aus  welchem  die
frühere  Entscheidung  vernichtet  oder  auf
welchen  die  frühere  Nichtigkeitsbeschwerde
gestützt  wurde?  —  Keines  von  beiden.

Voraussetzung  ist,  daß  die  frühere  Entscheidung
wegen  Verletzung  einer  Rechtsregel  nach  Art.  788
3.7  angefochten  wurde,  oder,  wenn  die  Anfechtung
aus  einem  anderen  Grunde  geschah,  daß  es  sich  hiebei
  zugleich  um  Verletzung  einer  Rechtsregel  handelte.
  Hat  nun  die  frühere  B

II.  Ergänzungsband.