322  Art.  820  der  Proz.-O.

ihren  Zweck  erreicht,  wurde  die  frühere  Entscheidung
wegen  unrichtiger  Rechtsansicht  vernichtet,  so  ist  damit
  der  Nichtigkeitskläger  beschwerdelos  gestellt.  Für
ihn  ist  kein  Anlaß  mehr  gegeben,  aus  demselben
Grunde  eine  neuerliche  Beschwerde  zu  erheben.  Er
könnte  sich  in  dieser  Hinsicht  höchstens  darüber  beschweren,
  daß  bei  der  neuen  Entscheidung  nicht  von
einer  für  ihn  noch  günstigeren  Rechtsansicht  ausgegangen
  wurde.  Das  wäre  dann  schon  nicht  mehr
derselbe  Grund,  aus  dem  die  frühere  Entscheidung
vernichtet  wurde.  Wollte  aber  nun  die  Gegenpartei
  darüber  Beschwerde  führen,  daß  nicht  die
früher  ihr  günstige  Rechtsansicht  aufrecht  erhalten
wurde  *),  so  hätte  diese  Beschwerde  gleichfalls  einen
anderen,  ganz  entgegengese  ßzten  Grund.

Das  bloße  Nichtmehrveranlaßtsein  einer  Nichtigkeitsbeschwerde
  aus  demselben  Grunde  konnte  der
Gesetzgeber  unmöglich  gemeint  haben.  Denn  damit
würde  die  Vorschrift  zu  einer  völlig  bedeutungslosen.
Auch  davon  kann  keine  Rede  sein,  daß  eine  wiederholte
  Beschwerde  aus  denselben  Rechts  gründen  ausgeschlossen
  werden  wollte.  Wenn  z.  B.  die  frühere
Entscheidung  wegen  Verletzung  der  Oeffentlichkeit
des  Verfahrens,  sei  es  mit  Recht  oder  Unrecht,  angefochten
  wurde,  warum  sollte  bei  der  wiederholten
Verhandlung  die  Oeffentlichkeit  des  Verfahrens  beliebig
  verletzt  werden  dürfen,  ohne  daß  mehr  eine
Nichtigkeitsbeschwerde  hiegegen  gestattet  wäre  2  —
Das  Wort  „Grund“  in  fragl.  Stelle  bedeutet  offenbar
  nicht  den  bloßen  Rechtsgrund  einer  Beschwerde,
sondern  den  Beschwerdegrund  selbst.  Es  läßt
sich  auch  nicht  annehmen,  daß  alle  in  der  früheren

*)  Auf  diesen  Fall  scheinen  Barth  (Komment.  Bd.  D
S.  662)  und  Schmitt  (Komment.  Bd.  II  S.  660)
den  Ausschluß  der  neuerlichen  Nichtigkeitsbeschwerde
nach  Art.  820  Abs.  1  allein  zu  beschränken.