Art.  820  der  Proz.-O.  323

Richtigkeltsbeschwerde  vorgebrachten  Beschwerdegründe
  unbedingt  von  der  neuerlichen  Beschwerdeführung
  ausgeschlossen  werden  wollten.  Denn  das
Gesetz  spricht  nur  von  „demselben  Grunde“  in  der
einfachen  Zahl,  und  nach  dem  Zusammenhange
kann  nur  ein  solcher  Grund  gemeint  sein,  welcher
sich  auf  die  in  dem  Urtheile  des  obersten  Gerichtshofes
  festgestellte  Rechts  ansicht  bezieht.

Hienach  und  im  Hinblick  auf  die  analoge  Bestimmung
  im  Art.  252  des  St  PG.  vom  10.  Nov.
1848  *)  muß  man  wohl  zu  der  Annahme  gelangen,
daß  sich  hier  der  Gesetzgeber  eines  ungenauen  Ausdruckes
  bedient  habe,  und  den  Art.  820  dahin  auslegen,
  daß  eine  neuerliche  Nichtigkeitsbeschwerde
nicht  mehr  aus  einem  Grunde  erhoben  werden
  darf,  worüber  das  oberstrichterliche  Urtheil
  bereits  eine  Entscheidung  enthält.
  In  einem  solchen  Falle  kommt  der  Grundsatz
  zur  Anwendung,  daß  eine  und  die  nämliche
Frage,  welche  einmal  vom  Richter  durch  Anwendung
  des  Rechtes  auf  einen  bestimmten  Fall  zwischen
  den  nämlichen  Parteien  endgültig  entschieden
ist,  nicht  noch  einmal  Gegenstand  richterlicher  Entscheidung
  sein  kann.  Die  oberstrichterliche  Entscheldung
  ist  in  der  Regel  immer  eine  endgültige.  Nur
in  dem  Falle  einer  Opposition,  wenn  das  Gericht,
an  welches  die  Sache  zur  nochmaligen  Entscheidung
verwiesen  wurde,  abermals  von  der  Rechtsansicht  im
oberstrichterlichen  Urtheile  abweicht,  will  das  Gesetz
nicht  schon  der  ersten  Entscheidung  des  obersten  Gerichtshofes,
  sondern  erst  der  in  seiner  Plenarsitzung
erlassenen  die  Eigenschaft  einer  endgültigen  beigelegt
wissen.

*)  Dieser  Artikel  ist  dahin  gefaßt,  daß  „üÜber  denselben
  Punkt  von  keiner  Seite  eine  weitere  Nichtigkeitsbeschwerde
  erhoben  werden  kann.“