324  Art.  820  der  Proz.-O.

Hieraus  folgt,

1)  daß  nicht  bloß  die  nämliche  Partei,  welche

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die  Vernichtung  der  ersten  Entscheidung  erwirkte,
  sondern  auch  die  Gegenpartei
keine  Beschwerde  gegen  die  zweite  Entscheldung
mehr  auf  eine  Rechtsansicht  stützen  kann,  welche
im  boberstrichterlichen  Urtheile  mißbilligt  wurde,
daß  auch  andere  Nichtigkeitsgründe  nach
Art.  788,  soweit  sie  im  oberstrichterlichen  Urtheile
  verworfen  wurden,  nicht  mehr  geltend
gemacht  werden  können  ),
daß  es  gleichgültig  ist,  ob  ein  Nichtigkeitsgrund
im  oberstrichterlichen  Urtheile  ausdrücklich
oder  stillschweigend,  d.  h.  durch  eine
Entscheidung  verworfen  wurde,  welche  die  Verwerfung
  nicht  geradezu  ausspricht,  aber  nothwendig
  in  sich  schließt.  Wenn  z.  B.  der  oberste
Gerichtshof  ein  Gesetz  auf  bestimmte  Weise  ausgelegt
  hat,  so  ist  damit  jede  andere  Auslegung
von  selbst  verworfen.
Auch  darauf  kommt  es  nicht  an,  ob  der  Grund,
aus  welchem  die  neuerliche  Nichtigkeitsbeschwerde
erhoben  wird,  schon  in  der  früheren  enthalten
  war.  Auch  eine  neue  Rechtsansicht
kann  nicht  mehr  geltend  gemacht  werden,  wenn
sie  nach  dem  oberstrichterlichen  Urtheile  bereits
als  mißbilligt  erscheint.  Dagegen  kann  ein
schon  in  der  früheren  Beschwerde  vorgebrachter
Nichtigkeitsgrund  auch  bei  der  neuerlichen  Beschwerdeführung
  wieder  benützt  werden,  wenn
das  oberstrichterliche  Urtheil  hierüber  keine,
auch  nicht  einmal  eine  stillschweigende  Entscheidung
  enthält.

*)  Leichr  Ansicht  ist  Wernz,  Komment.  S.  672
Ziff.  3,  —  dagegen  Schmitt,  Komment.  Bd.  II
60.