326  Baudienste  der  Parochianen.

zeichnete,  weil  daraus  nicht  zu  entnehmen  sei,  ob  die
Ortseinwohner  den  Weg  nicht  bloß  als  einen  öffentlichen
  begingen,  wurde  diese  Beschwerde  vom
obersten  Gerichtshofe  noch  für  zulässig  erachtet,
und  nach  wiederholter  Prüfung  der  Sachlage  als
unbegründet  verworfen.  .k..

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofcs  für
-  rechts  des  Rheines.

1.

Verjährung  des  Aufpruches  auf  Leistung  der  Hand=  und

Spanndienste  von  Seite  der  Parochianen  zu  Kultusbauten.

Beschränkung  derselben  auf  die  Person  des  wegen  selbstständiger

  Baupflicht  zur  Forderung  dieser  Dienste  Berechtigten.
Preuß.  Landr.

Hierüber  enthalten  die  Motive  eines  reform.
oberstrichterl.  Erkenntnisses  Nachstehendes:

Nirgends  ist  bestimmt,  daß  die  bezüglich  eines
Kultusgebäudes  Baupflichtigen  als  ein  einziges  solidarisch
  verbundenes  Subjekt  zu  betrachten  seien.
Vlelmehr  hat  die  Baupflicht  des  Eigenthümers  des
Gebäudes  (der  betr.  Kirchengesellschaft)  eine  andere
Voraussetzung,  als  die  Baupflicht  des  Patrons  und
auch  einen  anderen  Umfang.

Allerdings  bewirkt  der  Nichtgebrauch  für  sich
allein  die  Erlöschung  des  Rechtes,  ohne  daß  es  darauf
  anzukommen  hätte,  wer  an  die  Stelle  des  befreiten
  Pflichtigen  mit  der  Lelstung  einzutreten  hat.
Dieses  Moment  ist  jedoch  für  die  Wirkung  des
Nichtgebrauches  völlig  belanglos.

Der  Nichtgebrauch  erscheint  nach  preuß.  Landrechte
  als  erlöschende  mhw  gegenüber  der  Verjährung
  durch  Besitz  (S.  501  u.  502  mit  57919).
Er  erscheint  sonach  als  Klagverjährung,  daher  auch
als  dessen  W*9  Unterbrechung  die  Klagestellung
  (§.  551  l.