Baubienste  der  Parochianen.  327

Der  Nichtgebrauch  kann  daher  nur  in  der  Richtung
  gegen  einen  bestimmten  Verpflichteten  und  einen
bestimmten  Berechtigten  in  Frage  stehen  und  unterscheidet
  sich  hiedurch  von  selbst  und  wesentlich  von
dem  Herkommen.

Ein  Solidarverhältniß  unter  mehreren  Berechtigten
  wäre  —  der  Wirkung  des  Nichtgebrauches  gegenüber
  —  allerdings  denkbar.  Die  Annahme  eines
solchen  setzt  jedoch  nothwendig  einen  bestimmten
Grund  desselben  voraus  z.  B.  Mitbesitz  eines  untheilbaren
  Rechtes  (vgl.  S.  575  Il.  c.).

Die  Baupflicht  und  somit  das  Recht,  die  Handund
  Spanndienste  der  Pfarrgemeindeglieder  in  Anspruch
  zu  nehmen,  beruht  bei  der  Kirchenstiftung
(Kirchengesellschaft)  lediglich  auf  dem  Eigenthum
des  Kultusgebäudes,  bei  dem  Patron  dagegen  insbesondere
  nach  preuß.  Landrechte  auf  dem  privatrechtlichen
  Patronate  und  hat  letztere  Baupflicht  noch
zur  Voraussetzung,  daß  das  Vermögen  der  Kirchenstiftung
  das  Baubedürfniß  nicht  deckt.  Die  Baupflicht
des  Patrons  tritt  also  nie  solidarisch  mit  der  Baupflicht
  des  Eigenthümers  ein,  sondern  nur  subsidiär
und  aus  einem  ganz  anderen  Grunde,  zudem  auch
in  einem  ganz  anderen  Umfange.  Dasselbe  wäre  der
Fall,  wenn  es  sich  um  die  Anwendbarkeit  des  Generalartikels
  VIII  Ziff.  4  der  ansbach-baireuther
Konsistorialordnung  von  1594  handeln  würde,  indem
auch  hier  die  subsidiäre  Baupflicht  des  Fiskus  zur
Voraussetzung  hat,  daß  das  landesherrliche  Kollationsrecht
  durch  kein  Privatpatronat  ausgeschlossen  ist.

Die  Baudienste,  wozu  die  Mitglieder  der  Pfarrgemeinde
  als  solche  bei  Landkirchen  verpflichtet  sind,
können  daher  nur  von  demjenigen  gefordert  werden,
der  in  der  Lage  ist,  derselben  zu  bedürfen  —  d.  h.
von  dem  Baupflichtigen,  der  außerdem  die  Auslagen
für  die  Baudienste  zu  bestreiten  hätte.  Nur  unter
dieser  Voraussetzung,  die  Baudienste  fordern  zu  können,