328  Baudienste  der  Parochianen.

kann  von  einer  Erlöschung  des  Rechtes  in  Folge
des  Nichtgebrauches  die  Rede  sein;  es  steht  daher
nothwendig  der  Nichtgebrauch  eines  bestimmten  Berechtigten
  in  Frage,  und  es  kann  eine  Erlöschung
der  Pflicht  durch  Verjährung  nur  in  so  weit  eintreten,
  als  der  Nichtgebrauch  reicht.

Der  Nichtgebrauch  von  Seite  der  primär  baupflichtigen
  Kirchenstiftung  kann  daher  dem  k.  Fiskus
als.  Erlöschungsgrund  nicht  entgegenstehen,  sondern
nur  sein  eigener  Nichtgebrauch,  wenn  er  in  der  Lage
war,  die  Baudienste  beanspruchen  zu  können.

Die  Erlöschung  durch  Nichtgebrauch  setzt  Unterlassung
  der  Geltendmachung  eines  Anspruches  voraus;
diese  Erlöschung  konnte  somit  hier  von  vorneherein  nicht
eintreten,  da  der  k.  Fiskus  früher  gar  nicht  in  die  Lage
gekommen  war,  die  Baudienste  der  Pfarrgemeinde
anzusprechen.  »

Keine  Art  der  Verjährung  kann  gegen  den  anfangen,
  welcher  sein  Recht  zu  gebrauchen  oder  zu
versoigen  gehindert  wird,  und  es  macht  hiebei  keinen
Unterschied,  ob  da5  Hinderniß  in  der  Natur  und
Beschaffenheit  des  Rechtes  selbst  liegt  oder  von
außen  her  entsteht  (S.  516  und  517  l.  c.),  wie
überhaupt  der  Lauf  der  Verjährung  eine  Gelegenheit
der  Ausübung  des  Rechtes  voraussetzt  (§.  543  daselbst).

Es  kann  dem  k.  Fiskus  nicht  entgegengehalten
werden,  daß  derselbe  die  Ausübung  des  Rechtes  auf
die  Baudienste  von  Seite  der  primär  baupflichtigen
Stiftung  hätte  überwachen  sollen.  Abgesehen  davon,
daß  die  Finanzbehörden  gar  keine  Gelegenheit  haben,
den  Eintritt  der  einzelnen  Baufälle  in  Erfahrung
zu  bringen,  hätte  dem  k.  Fiskus  auch  jedes  rechtswirksame
  Mittel  gefehlt,  auf  die  Leistung  der  Baudienste,
  auf  welche  er  selbst  gar  keinen  rechtlichen
Anspruch  hatte,  einzuwirken.  Eine  Ueberwachung  ohne
wirkliche  Berechtigung  wäre  daher  zum  Ueberflusse
auch  völlig  bedeutungslos.