Gegenbeweis  nach  b.  Landr.  Th.  IV  Kap.  11  8.7  Nr.  4.  329

An  der  bisherigen  Auffassung  der  Sache  ändert
  nichts,  ob  die  Baudienste  als  wahre  Reallast,
wie  solche  die  Vorinstanz  annehmen  zu  können  glaubt,
zu  betrachten  sind  oder  nicht;  denn  auch  im  ersten
Falle  wären  in  der  Person  des  primär  und  subsidiär
  Baupflichtigen  verschiedene  Realberechtigte  mit
selbstständigen  und  unabhängigen  Ansprüchen  gegeben.
  Wenn  übrigens  auch  die  Verpflichtung  zur  Leistung
  von  Hand=  und  Spanndiensten  als  Reallast  in
dem  Falle  zu  gelten  hat,  wo  dieselbe  mit  dem  Besitze
  eines  bestimmten  Grundstückes  verbunden  ist,
so  erscheint  diese  Verpflichtung,  wenn  dieselbe  den
Mitgliedern  einer  Gemeinde  oder  Kirchengemeinde
als  solchen  obliegt  (welch'  Letzteres  nach  8.  714  und
790  II  11  des  pr.  Ldr.  bei  den  Baudiensten  zu
den  Kultusgebäuden  der  Fall  ist)  als  Ausfluß  einer
Zustandsobligation,  wozu  die  Berechtigung  gleichfalls
in  einem  besonderen  Zustande  (Eigenthum  am  Gebäude,
  Patronatsrechtsbesitz)  ihre  Wurzel  hat.  ·-In

  Frage  steht  daher  hier  nur  die  Verjährung
der  Klage  aus  einer  durch  besondere  Zustände  begründeten
  Obligation,  und  diese  Verjährung  ist  von
selbst  auf  das  die  Obligationsklage  begründete  Rechtsverhältniß
  begrenzt.

Da  nun  feststeht,  daß  früherhin  die  subsi  idiäre
Baupflicht  des  k.  Fiskus  nie  eingetreten  ist,  so  ist
der  Verlust  des  Rechtes  desselben  auf  die  Baudienste
in  Voage.  Nichtgebrauches  von  selbst  ausgeschlossen.

Ou#  Erk.  v.  21.  Mai  1869  RNr.  61.

2.
Die  Bestimmung  des  bayer.  Landrechtes  Th.  IV  Kap.  11
K.  7  Nr.  4  über  den  Gegenbeweis  gegenüber  einem  schriftlichen
  Empfangsbekermtaisse  ist  durch  das  Gesetz  vom  26.  März
1859  nicht  aufgehoben.
»  In  dieser  Richtung  äußern  sich  die  Motive  eines
oberstrichterl.  Erkenntnisses,  abweichend  von  dem  im