330  Gegenbeweis  nach  b.  Landr.  Th.IV  Kap.  11  8.  7  Nr.  4.

1.  Ergänz.-Bde  S.  167  mitgetheilten  oberstrichterl.
Ausspruche  vom  22.  Okt.  1866,  wie  folgt:
Der  Cod.  civ.  Max.  machte  in  Th.  IV  Kap.
XI  bezüglich  der  Beweiskraft  von  Quittungen
folgende  Unterschiede:

a)  Vor  Ablauf  von  30  Tagen  kann  die  Beweißkraft
  einer  solchen  durch  die  einfache  Behauptung
  des  Ausstellers,  daß  er  die  gquittirte  Zahlung
nicht  erhalten  habe,  entkräftet  werden,  so  daß  dessen
Gegentheil  die  Zahlung  erweisen  muß.

b)  Nach  Ablauf  von  30  Tagen  erlangt  die
Quittung  volle  Beweiskraft  („die  Querel  ist  verjährt“
  wie  sich  das  Landrecht  a.  a.  O.  Ziff.  4  ausdrückt);
  wohl  steht  dem  Gläubiger  der  Gegenbeweis
gegen  eine  solche  Urkunde  zu,  allein  dieser  Gegenbeweis
  kann  weder  durch  Eidesdelation,  noch  durch
Muthmaßungen  geführt,  sondern  muß  auf  vollkommene
  Weise  gemacht  werden,  welch  letzterer
Audsdruck  theils  im  Gesetztexte,  theils  in  Kreittmayr's
  Anmerkungen  hiezu  lit.  k  seine  Erläuterung
  findet,  wo  gesagt  ist,  daß  ein  solcher  Gegenbeweis
  gemacht  werden  könne  per  negativam  loci
aut  temporis,  oder  per  confessionem  partis  adversae,
  aber  daß  die  Zuhilfnahme  des  Erfüllungseid
  es  ausgeschlossen  sei.

Von  diesen  Bestimmungen  hat  nun  das  allegirte
  Gesetz  von  1859  lediglich  die  unter  lit.  a  aufgeführten
  aufgehoben,  nicht  aber  die  unter  lit.  b  bezeichneten
  Vorschriften.  Schon  die  Fassung  der
Art.  1  und  3  dieses  Gesetzes  führt  zu  dem  eben
aufgestellten  Satze.  Ein  gleiches  Resultat  ergibt  aber
auch  die  Rücksicht  auf  die  Eigenschaft  dieses  Gesetzes
als  eines  korrektorischen  Spezialgesetzes,
welches  eben  wegen  dieser  Eigenschaft  in  Beziehung
auf  den  Umfang  der  durch  dasselbe  statuirten  Aenderungen
  der  striktesten  Interpretation  unterliegt.

Schon  hienach  muß  also  angenommen  werden,