Gegenbeweis  nach  b.  Landr.  Th.  IV  Kap.  11  K.  7  Nr.  4.  331

daß  das  Gesetz  von  1859  nichts  Anderes  an  der
bisherigen  Gesetzgebung  habe  ändern  wollen,  als  daß
fortan  die  bezeichneten  Urkunden  sofort  mit  der
Ausstellung  die  volle  Beweiskraft  haben  sollten,
welche  ihnen  die  frühere  Gesetzgebung  erst  nach  Ablauf
  einer  gewissen  Zeit  zugestanden  hatte,  daß
aber  das  Gesetz  nicht  beabsichtigte,  abändernde  Normen
  über  die  für  Führung  des  direkten  Gegenbeweises
  gegen  dergleichen  Urkunden  zulässigen  Beweismittel
  zu  erlassen,  weil  die  Bestimmungen  des  älteren
  Rechts  über  solche  Gegenbeweismittel  nicht  in
einem  untrennbaren  Zusammenhange  mit  dem
Aufschieben  des  Eintrittes  der  vollen  Beweiskraft
standen.

Könnte  aber  hierüber  noch  ein  Zweifel  bestehen,

so  würde  er  durch  die  Entstehungsgeschichte  des  fraglichen
  Gesetzes,  insbesondere  durch  die  Verhandlungen
  der  Kammer  der  Abgeordneten  über  die  Streichung
  der  Art.  2  und  3  des  ursprünglichen  Entwurfes
  gehoben  werden.
,  Sowohl  die  beiden  Abgeordneten,  welche  sich
für  Streichung  dieser  beiden  Artikel  aussprachen,  als
der  Ausschußreferent  stimmten  darin  Üüberein,  daß
das  Gesetz  nach  Beseitigung  dieser  Artikel  (also  nach
der  Fassung,  welche  es  bei  der  Abstimmung  wirklich
erhielt),  keine  andere  Folge  haben  werde,  als  den
betreffenden  Urkunden  sogleich  diejenige  Wirkung
zu  geben,  welche  sie  jetzt  (d.  h.  nach  der  bis  zum
26.  März  1859  geltenden  Gesetzgebung)  nach  Ablauf
  einer  gewissen  Zeit  haben;  daß  dagegen  bezüglich
  der  Fragen,  was  eine  solche  Urkunde  beweise,
welche  Gegenbewelse  zulässig  seien,  und  welche
Beweismittel  statt  fänden,  nichts  geändert
  werde.

Insbesondere  bemerkte  noch  der  Ausschußreferent
  bei  der  Debatte  über  den  Art.  5  des  ursprünglichen
  Entwurfes,  in  welchem  unter  anderen  aufzu-