332  Gegenbeweis  nach  b.  Landr.  Th.  IV  Kap.  11  8.  7.  Nr.  4.

hebenden  Gesetzen  auch  der  Cod.  civ.  Max.  Th.  IV
Kap.  11  aufgeführt  war,  daß,  nachdem  Art.  2  u.  3
abgelehnt  worden,  auch  die  Allegation  dleser  Gesetze
wegzufallen  habe,  weil  diese  Gesetze  in  Bezug  auf
die  Bestimmungen  über  die  Zulässigkeit  des  Beweises
  und  Gegenbeweises  und  des  Eides  auch  fernerhin
  zur  Geltung  zu  kommen  hätten.

Den  vorstehend  erwähnten  Aeußerungen  stimmte
auch  der  damalige  Vertreter  der  Staatsregierung  in
dieser  Sache  bei,  indem  er  bemerkte,  die  Folge  des
Abstriches  der  Art.  2  und  3  werde  die  sein,  daß  in
Bezug  auf  die  in  denselben  behandelten  Fragen  die
Sache  in  demselben  Stadium  bleibe,  in  welchem  sie
gegenwärtig  stehe.

Eine  abweichende  Meinung  wurde  bei  dieser
Verhandlung  nicht  geäußert  und  auf  diese  Debatte
der  Abstrich  der  eben  erwähnten  Artikel  beschlossen.
Diesem  Beschlusse  stimmte  auch  die  Kammer  der
Reichsräthe  bei  und  das  so  modifizirte  Gesetz  erhielt
  die  königliche  Genehmigung.

Hieraus  ergibt  sich  vollkommen  klar,  daß  sämmtliche
  Faktoren  der  Gesetzgebung  darüber  einig  waren,
an  den  oben  unter  b  ausgeführten  Bestimmungen
des  bayerischen  Landrechtes  nichts  zu  ändern.

Die  Revidenten  machen  geltend,  jene  Bestimmungen
  seien  deswegen  als  aufgehoben  zu  erachten,
weil  sie  der  exceptio  non  numeratae  pecuniae
eigenthümlich,  insbesondere  die  Beschränkungen  der
Gegenprobemittel  nur  für  die  Verjährung  dieser
exceptio  gegeben  seien,  eine  Verjährung  nach  dem
Gesetze  von  1859  aber  nicht  mehr  eintreten  könne.
Dieser  Ansicht  steht  jedoch  schon  die  Erwägung  entgegen,
  welche  sich  aus  der  vorerwähnten  Entstehungsgeschichte
  dieses  Gesetzes  ergibt,  und  wonach
die  gesetzgebenden  Faktoren  die  Frage  von  der  Beschränkung
  der  Gegenprobemittel  von  der  Frage  über
die  Suspension  der  Beweiskraft  der  Quittung  oder