Einsicht  der  Fidelkommißmatrikel.  333

des  Schuldscheines  ausdrücklich  und  absichtlich
trenuten.  Uebrigens  ist  der  im  Cod.  civ.  a.  a.  O.
gebrauchte  Ausdruck:  „ist  die  Querel  verjährt"  nicht
wie  eine  Verjährung  im  gewöhnlichen  juristischen
Sprachgebrauche  aufzufassen,  sondern  ex  bedeutet  nur
so  viel  als:  hat  die  Urkunde  volle  Beweiskraft,  (wie
jedes  andere  schriftliche  Geständniß),  dieselbe  Beweiskraft
  theilt  ihr  aber  das  neue  Gesetz  mit  dem
Zeitpunkte  ihrer  Ausstellung  zu.
OAGErk.  v.  28.  Mai  1869  RNr.  253.

3.
Einsicht  der  Fideikommißmatrikel.

Der  Wechselgläubiger  eines  Fideikommiß-Anwärters
  verlangte  Einsicht  eines  zu  den  Fideikommißakten
  gegebenen  Successionsverzichtes  des  letzteren,
um  diesen  Verzicht  als  zur  Gefährdung  der  Rechte
der  Gläubiger  erfolgt,  anfechten  zu  können.

Die  Abweichung  dieses  Gesuches  ist  oberstrichterlich
  motivirt,  wie  folgt:

Wenn  auch  eine  derartige  Verzichtserklärung  zu
den  treffenden  Fideikommißakten  gekommen  ist,  so
steht  in  Anwendung  der  §§.  24  und  116  deß  Hyp.=Ges.,
  welches  Gesetz  hier  zur  Anwendung  zu  kommen
  hat,  da  die  Fideikommißmatrikel  das  Hypothekenbuch
  vertritt,  dem  Gesuchsteller  kein  Recht  zu,
Einsicht  von  diesem  fideikommissarischen  Aktenstücke
zu  nehmen  oder  Abschrift  hievon  zu  verlangen.  Derselbe
  ist  kein  Fideikommißgläubiger,  er  steht  mit  dem
dermaligen  Fideikommißbesitzer  in  keinem  Rechtsverhältnisse,
  während  das  Gesetz  erfordert,  daß  wegen
eines  bestehenden  Rechtsverhältnisses  ein  Interesse
glaubhaft  nachgewiesen  sein  müsse,  wenn  ohne  Einwilligung
  des  Eigenthümers  die  Einsicht  des  Hypothekenbuches
  resp.  der  Fideikommißmatrikel  nachgesucht
  wird.  Im  Regierungsentwurfe  für  das  Hypo-