334  Notar.-Ges.  Art.  14.

thekengesetz  war  nur  Nachweis  eines  Interesses  wegen
  eines  bevorstehenden  Rechtsverhältnisses  verlangt,
  nach  dem  Gesetze  selbst  berechtigt  hiezu  nur
ein  bestehendes  Rechtsverhältniß;  cf.  Gönner’s
Komm.  Bd.  I  S.  271.  Wenn  Revident  in  seiner
Revisionsschrift  anführt,  daß  ja  auch  einem  Allodialgläubiger
  das  Recht  zustehen  müsse,  über  die  Fideikommißverhältnisse
  Aufklärungen  zu  verlangen,  und
von  nachtheiligen  Verträgen  sich  Einsicht  zu  verschaffen,
  so  übersieht  er,  daß  er  kein  Allodialgläubiger
  des  dermaligen  Fideikommißbesitzers
  ist,  daß  er  nur  Gläubiger  eines  Fideikommißanwärters
  ist,  von  welchem,  abgesehen  davon,  daß
ihm  nach  §S.  83  deß  Fideikommißgesetzes  das  Recht
zusteht,  auf  die  Erbfolge  in  das  Fideikommiß  zu
verzichten,  ungewiß  ist,  ob  er  je  zur  Erbfolge  gelangen
  werde  wegen  der  Ungewißheit,  ob  er  den  gegenwärtigen
  Fideikommißbesitzer  überlebt.

Dem  derzeitigen  Fideikommißbesitzer  gegenüber
hat  Gesuchsteller  kein  Interesse  und  kein  Recht,  die
Einsicht  der  Fideikommißmatrikel  oder  von  Urkunden,
die  einen  integrirenden  Bestandtheil  derselben  bilden,
zu  verlangen,  und  es  kann  füglich  hier  unerörtert
bleiben,  ob  ihm  einem  Anwärter  gegenüber,  der  auf
seine  Fideikommißerbfolge  verzichtet,  ein  gegenwärtiges
  klagbares  Recht  auf  Annullirung  solchen  Verzichtes
  zusteht.

OAGErk.  v.  13.  Mai  1869  RNr.  364.

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Irrkhum  bezüglich  eines  notariell  beurkundeten  Vertrages.
Begründung  desselben.  Art.  14  des  Notar.-Gesetzes.

(Vrgl.  nunmehr  Art.  399  Abs.  2  der  Proz--O.)
Aus  den  Motiven  eines  oberstrichterl.  reform.

Erkenntnisses  ist  in  der  bezeichneten  Richtung  Nachstehendes
  zu  entnehmen.