Notar.-Ges.  Art.  14.  335

Was  die  Einrede  des  Irrthums  selbst  betrifft,
womit  der  gegenwärtigen  Klage  begegnet  wird,  so
hat  der  Beklagte  behauptet,  es  sei  ishe  ihm  und
Kläger  mündlich  vereinbart  worden,  daß  Kläger  für
die  Entlassung  der  von  diesem  erkauften  Grundstücke
aus  dem  Hypothekennegus  von  dem  darauf  eingetragenen
  Hypothekkapitale  den  Betrag  von  5000  fl.,
sowie  die  rückständigen  Zinsen  mit  400  fl.  zu  bezahlen
  habe,  daß  Beklagter  wegen  Schwerhörigkeit  dem
Inhalt  der  am  25.  Mai  1866  errichteten  Cessions-Urkunde
  nicht  verstanden  und  dieselbe  in  der  irrigen
Meinung  unterschrieben  habe,  die  besagte  Urkunde
befasse  sich  mit  Konstatirung  des  erwähnten  mündlichen
  Uebereinkommens.

Daß  in  dem  Cessionsvertrage  ein  von  der  mündlichen
  Vereinbarung  völlig  abweichendes  Rechtsgeschäft
  beurkundet  wurde,  ist  unbestritten.  Eben  so
ist  klar,  daß  der  Beklagte,  wenn  seine  ebenberührten
Aufstellungen  auf  Wahrheit  beruhen,  beim  Abschlusse
des  Cessionsvertrages  in  einem  wesentlichen  Irrthume
  versirte,  welcher  nach  dem  hier  zunächst  einschlägigen
  preuß.  Landrechte  Th.  1  Titel  4  §.  75
u.  78  seine  Willenserklärung  selbst  dann  ungiltig
macht,  wenn  er  den  Irrthum  hätte  vermeiden  können.

Da  indessen  für  den  Beklagten  das  behauptete
mündliche  Uebereinkommen  die  primitive  Grundlage
bildet,  aus  welcher  er  die  ihm  erfahrene  Rechtsverletzung
  ableitet,  so  hat  derselbe  bei  dem  hiegegen  von
Seite  de5  Klägers  eingelegten  Widerspruche  vor  Allem
  den  Nachweis  dieses  Uebereinkommens  zu  liefern.

Derselbe  glaubt  zwar,  es  genüge,  wenn  dargethan
  werde,  daß  er  in  der  angegebenen  Richtung
seine  Willensmeinung  vor  Errichtung  der  Notariatsurkunde
  dem  Kläger  bekannt  gegeben  habe,  allein
wo  es  sich,  wie  hier,  um  ein  zwelseitiges  Vertrags-Verhältniß
  handelt,  kann  der  Wille  der  einen  Partei
ohne  Zustimmung  des  Mitkontrahenten  nicht  ent-