336  Verzugszinsen  aus  einer  Konv.-Strafe.

scheiden.  Abgesehen  hievon  liegt  der  Notariatsakt  in
Mitte,  in  welchem  eine  von  der  mündlichen  Vereinbarung
  abweichende  Willensmeinung  der  Kontrahenten
  ausgesprochen  ist  und  da  für  die  Richtigkeit  dessen,
  was  der  Notar  beurkundet  hat,  der  öffentliche
  Glaube  streitet,  so  kann  der  Exzipient  des  Beweises
  nicht  enthoben  werden,  daß  und  in  welch'  anderer
  Weise  die  Paziszenten  über  das  gegenständige
Verhältniß  sich  geeinigt  haben.

Nebstdem  ist  es  Aufgabe  des  Beklagten,  den
Grund  darzulegen,  aus  welchem  er  sich  ungeachtet
des  vorgängigen  mündlichen  Uebereinkommens  deunoch
  herbeiließ,  den  notariellen  Cessionsakt  durch
dessen  Unterzeichnung  zum  Abschluß  zu  bringen,  denn
außerdem  wäre  anzunehmen,  daß  er  die  mündliche
Vereinbarung  im  Laufe  der  notariellen  Verhandlung
fallen  gelassen  und  mit  dem,  was  verlautbart  worden,
  sich  einverstanden  erklärt  habe.  Da  Beklagter
in  dieser  Hinsicht  vorbringt,  daß  er  an  Schwerhörigkelt
  leide  und  wegen  dieses  Gebrechens  den  Inhalt
der  Cessions-Verhandlung  nicht  verstanden  habe,  so
liegt  ihm  auch  hierüber  Beweisführung  ob.

OAGErk.  v.  2.  Juli  1869  RN.  173.

5.

Verzugszinsen  aus  einer  Konventional-Strafe.

Daß  Verzugszinsen  auch  aus  einer  Konventionalstrafe
  als  accessio  Sortis  zulässig  sind,  ist  ausgesprochen
  in  einem  oberstrichterl.  Urtheile  v.  S.  März
1869  RNr.  1138  v.  1868.  ·-Redakt.:

  K.  Hettich.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Enke)
-  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.