338  Notar.-Ges.  Art.  69.

fer,  gab  jedoch  den  weiteren  alternativen  Klagsbeweis
  frei,  daß  die  Verkäuferin  (Margaretha  G.)
trotz  der  an  sie  ergangenen  Aufforderung  zu  bleiben,
vor  dem  Akte  der  Unterzeichnung  der  notariellen
Kaufsurkunde  sich  entfernt  habe.  «

Die  Motive  lauten  nach  beiden  Richtungen:

In  dem  Art.  67  Abs.  2  des  Notar.-Gesetzes
ist  die  Bestimmung  getroffen,  daß  die  Notariatsurkunden
  am  Schlusse  von  den  Betheiligten  (Parteien)
sowohl  als  von  dem  instrumentirenden  Notar  unterschrieben
  werden  müssen  und  mit  dem  Amtssiegel
zu  versehen  sind,  und  in  dem  nämlichen  Artikel  Abs.  3
ist  verfügt,  daß,  wenn  Zeugen  zugezogen  worden  sind,
auch  diese  am  Schlusse  der  Urkunde  ihre  Unterschriften
  beizusetzen  haben.

Vgl.  Instruktion  zum  Vollzuge  des  Not.-Gesetzes

§.  46  Abs.  5.  ,  .

Ferner  enthält  der  Art.  69  die  Anordnung,  daß,
wenn  ein  Betheiligter  wegen  Unerfahrenheit  im  Schreiben
  sich  eines  Handzeichens  bedient,  oder  durch  irgend
einen  Umstand  verhindert  ist,  zu  unterschreiben,  hievon
  in  der  Urkunde  ausdrücklich  Erwähnung  geschehen
  muß,  sowie  daß  in  einem  solchen  Falle  die  Zuziehung
  von  2  Zeugen  oder  eines  zweiten  Notars
nothwendig  ist.  Die  durch  diese  gesetzlichen  Maßnahmen
  gebotenen  Förmlichkeiten  gehören  zu  den  wesentlichen
  Erfordernissen  der  Giltigkeit  einer  Notariatsurkunde,
  daher  deren  Unterlassung  in  dem  Art.  148
des  angezogenen  Gesetzes  mit  der  Folge  der  Nichtigkeit
  bedroht  ist.  ·

Im  vorliegenden  Falle  wurde  in  der  über  den
fraglichen  Kaufvertrag  am  24.  Dez.  1866  errichteten
Urkunde  von  dem  k.  Notar  konstatirt,  daß,  da
die  Verkäuferin  Margaretha  G.  erklärt  hat,  daß  sie
des  Schreibens  unkundig  ist,  zwei  dem  Notare  persönlich
  bekannte  Zeugen  beigezogen  worden  sind  und
daß  in  deren  Gegenwart  den  Betheiligten  (als