Notar.-Ges.  Art.  69.  339

welche  im  gesetzlichen  Sinne  diejenigen,  auf  deren
Ersuchen  und  in  deren  Interesse  der  Notariatsakt
aufgenommen  wird,  hier  also  die  Verkäuferin  Margaretha
  G.  und  der  Käufer,  sich  darstellen)  die  Verhandlung
  vorgelesen  worden  ist,  dieselbe  von  diesen
genehmigt  und  von  dem  Käufer,  den  beiden  Zeugen.
und  dem  Notare  unterschrieben  wurde,  während  die
Verkäuferin  aus  dem  angegebenen  Grunde  nicht  zu
unterzeichnen  vermochte.  Unmittelbar  nach  diesem
Passus  finden  sich  die  Unterschriften  der  genannten
schreibfähigen  Personen  selbst  beigefügt.  Hiedurch  ist
den  Eingangs  hervorgehobenen  gesetzlichen  Vorschriften
  und  den  weiter  in  Betracht  kommenden  Bestimmungen
  der  Art.  56  Abs.  1  und  66  Abs.  1  und  2  des
Not.-Ges.  vollständig  genügt.

Nirgends  ist  im  Gesetze  befohlen,  daß  diejenige
Partei,  welche  wegen  Unkunde  im  Schreiben  überhaupt
  nicht  unterschreiben  kann,  sich  wenigstens  eines
Handzeichens  bedienen  müsse,  sondern  nur  in  dem
angeführten  Art.  69  verordnet,  daß,  wenn  eine
Partei  wegen  Unerfahrenheit  im  Schreiben  sich  eines
Handzeichens  bedient,  ein  derartiger  Fall  gerade
so  angesehen  wird  und  zu  behandeln  ist,  als  wenn
eine  Partei,  ohne  ein  Handzeichen  zu  gebrauchen,
lediglich  die  Erklärung  abgegeben  hat,  nicht  unterschreiben
  zu  können,  indem,  wie  schon  bemerkt,  ein
bloßes  Handzeichen  an  sich  keinen  zulässigen  Ersatz
der  Unterschrift  einer  Partel  zu  bieten  geeignet  ist,
das  bloße  Handzeichen  eben  keine  wirkliche  Unterschrift
  ist,  welche  das  Gesetz  absolut  begehrt.

Insoferne  nun  das  Gesetz  den  Fall  vorgesehen
hat,  wenn  eine  Partei  eineb  bloßen  Handzeichens
sich  bedient,  hat  es  also  keineswegs  etwas  Ueberflüssiges
  statuirt,  denn,  wenn  auch  ein  bloßes  von
einer  Partei  gemachtes  Zeichen  deren  Unterschrift  nicht
zu  ersetzen  vermag,  so  muß  doch  die  Erwähnung  in
der  Notariatsurkunde,  daß  solches  Zeichen  die  Unter-“

  ri