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schrift  der  Partei,  welche  sich  dessen  bedient  hat,
vertreten  soll,  mit  deren  Erklärung,  daß  sie  des
Schreibens,  beziehungsweise  Unterschreibens  unkundig
ist,  auf  gleicher  Stufe  stehen,  und  darum  ist  gerade
in  jenem  wie  in  diesem  Falle  die  Einhaltung
der  gleichen  Förmlichkeit  als  gesetzliche  Nothwendigkeit
  erklärt.

Die  Zuzlehung  von  Zeugen  durch  den  instrumentirenden
  Notar  ist  hier,  wo  solche  von  den  Betheiligten
  nicht  zur  Stelle  gebracht  worden  sind,  da
derselbe  für  die  gesetzlich  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten
  offizielle  Sorge  zu  tragen  hat,  nach  eigener
Wahl  mit  Necht  geschehen.

Brgl.  Instruktion  a.  a.  O.  S.  39.

Die  revidentischerseits  behauptete  konstante  Praxis,
  daß  die  des  Schreibens  unkundige  Partei  veranlaßt
  zu  werden  pflege,  ein  beliebiges  Handzeichen
  beizusetzen,  besteht  erfahrungsgemäß  nicht,  wogegen
  es  sich  wohl  von  selbst  versteht,  daß  Gerlchte
und  Notare  dem  geoffenbarten  Willen  einer  des
Schreibens  unkundigen  Partei,  sich  eines  Handzeichens
  zu  bedienen,  durchaus  keine  Schranke  setzen
werden.

Die  zweite  Beschwerde  dagegen  zeigt  sich  nach
Lage  der  Sache  gerechtfertigt.

Der  Klagsgeschichte  zufolge  soll  Margaretha  G.,
die  Unterzeichnung  des  Vertrages  ausdrücklich  verweigert
  haben,  weil  sie  nicht  schreiben  könne  und
das  Ende  der  notariellen  Verhandlung
gar  nicht  abgewartet,  vielmehr  trotz  der  an  sie  erlassenen
  Mahnung  zu  bleiben,  sich  entfernt,  hiedurch
aber  ihre  Abneigung  zu  erkennen  gegeben  haben,
durch  ihre  Unterschrift  sich  zu  binden  und  ihr  Anwesen
  dem  Käufer  in  der  Weise  und  unter  den  Bedingungen
  zu  überlassen,  wie  solche  in  der  von  ihr
zu  unterschreibenden  Urkunde  enthalten  waren.

Nach  der  konkreten  Aufstellung  soll  die  Ent-