Notar.-Ges.  Art.  69.  341

fernung  der  Margaretha  G.  vor  dem  Akte  der  Unterzeichnung
  erfolgt  sein;  denn  es  ist  von  der  Klagspartei
  nicht  ausdrücklich  in  Abrede  gestellt  worden,
daß  Vorlesung  durch  den  Notar  und  Inhaltsgenehmigung
  durch  die  Betheiligten  gepflogen,  beziehentlich
  erklärt  worden  sei,  vielmehr  wurde  hierauf  bezüglich
  nur  zu  erörtern  gesucht,  daß  hiemit  der  notarielle
  Akt  seinen  endgiltigen  Abschluß  noch  nicht  erreicht
  hatte,  der  erst  durch  Unterschreibung  von  Seite
der  Margaretha  G.  oder  durch  Beisetzung  eines
Handzeichens  eingetreten  sein  würde,  während  dieselbe
  das  Eine  oder  Andere  nicht  gethan,  sondern  ungeachtet
  der  an  sie  gemachten  Aufforderung  zu  bleiben
  sich  entfernt  habe.  In  der  letzteren  Aufstellung
liegt  allerdings  nicht,  wie  zweitrichterlich  angenommen
  worden,  eine  bloße  Vermuthung,  sondern  eine
Thatsache  von  Erheblichkeit  für  Beurtheilung  der
Frage,  ob  Margaretha  G.,  nachdem  sie  vorher  auf
Vorlesen  der  Urkunde  deren  Inhalt  genehmigt  hatte,
auch  noch  in  dem  Augerblicke,  da  durch  Unterzeichnung
  der  Urkunde  von  den  Betheiligten  und  beziehungbweise
  den  Zeugen  der  Schlußstein  zur  Errichtung
  der  Urkunde  gelegt  werden  sollte,  wenn  sie  sich
unter  den  bezeichneten  Umständen  entfernt  hat,  noch
als  zustimmend  zu  dem  in  Rede  stehenden  Vertrage
angesehen  werden  kann.  Die  Entfernung  der  Margaretha
  G.  fällt  aber  nur  unter  den  angezeigten
  Umständen  in  das  Gewicht,  indem  daraus,
daß  vorgängig  die  Aufforderung  an  sie,  sei  es  von
dem  instrumentirenden  Notar,  oder  von
einer  der  bei  Errichtung  des  Vertrages
mitwirkenden  Personen  ergangen,  sich  ergibt,
daß  ihre  —  der  Margaretha  G.  —  fernere  Anwesenheit
  in  dem  betonten  Augenblicke  als  ein  nothwendiges
  Erforderniß  zur  Annahme  des  wieder  in
Frage  gestellten  Feststehens  ihrer  Zustimmung  zu
dem  beurkundeten  Vertrage  erachtet  worden  ist.