342  Gutsmehrwerth.  Dinkelsb.  u.  preuß.  R.

Hat  nun  ungeachtet  der  unter  den  maßgeb
  enden  Umständen  geschehenen  Aufforderung

argaretha  G.  vor  dem  Akte  der  Unterzeichnung
der  Urkunde  sich  entfernt,  von  welchem  Ereignisse
hierin  keine  Erwähnung  beziehentlich  Konstatirung
vorkommt,  so  läßt  sich  mit  Grund  hieraus  schließen,
daß  sie  ihren  Willen  inzwischen  geändert  hat,  während
  das  Zustandekommen  eines  Vertrages  rechtlich
dadurch  bedingt  ist,  daß  die  Kontrahenten  bis  zum
gänzlichen  Abschlusse  desselben  willenseinig  gewesen
  sind.

OAGErk.  v.  13.  Sept.  1869  RNr.  405.

2.

Behandlung  der  Werthséerhöhung  eines  Gutes  bei  Auseinandersetzung

  der  Verlassenschaft  des  vorverstorbenen  Ehetheiles
  nach  Dinkelsbühler  Statutar=  ev.  preuß.  Landrecht.

Bei  Bereinigung  der  Verlassenschaft  des  vorverstorbenen
  Ehemannes  war  die  Frage  zu  entscheiden,
  ob  nach  Dinkelsbühler  Statutarrecht  nur  derjenige
  Werth  des  von  dem  Ehemanne  eingebrachten
Grundvermögens,  den  dasselbe  zur  Zeit  der  Eingehung
  der  Ehe  hatte,  anzusetzen,  der  während  der  Ehe
eingetretene  Mehrwerth  desselben  dagegen  als  Errungenschaft,
  von  welcher  nur  die  Hälfte  zum  eheherrl.
  Nachlasse  gehören  würde,  zu  betrachten  sei,
oder  ob  der  ganze  zur  Zeit  des  Todeß  gegebene
höhere  Werth  des  Grundvermögens  ausschließlich
diesem  Nachlasse  zuzurechnen  sei.  "

Die  erste  Instanz  hatte  Letzteres,  die  zweite
dagegen  Ersteres  angenommen.  Der  oberste  Gerichtshof
  billigte  die  zweitinstanzliche  Auffassung  aus  nachstehenden
  Erwägungen:

Die  Frage  ist,  da  für  die  Ehe  das  in  Dinkeltbühl
  gesetzlich  geltende  Güterrecht  bestanden  hat,
nach  den  Dinkelsbühler  Statuten  und  subsid.  nach
preuß.  Landr.  zu  lösen.