Gutemehrwerth.  Dinkelsb.  u.  preuß.  R.  343

Die  Aufstellung,  daß  die  ehelichen  Güterrechtsverhältnisse
  nach  Dinkelsbühler  Recht  auf  das  deutschrechtliche
  Prinzip  der  Gütereinheit  zurückzuführen  sei,
wonach  sich  als  Folge  ergebe,  daß  jedem  Ehetheile
sein  Vermögen,  also  auch  mit  der  eingetretenen
Werthsmehrung  bei  der  Auseinandersetzung  zufallen
müsse,  ist  in  ihrer  Konsequenz  nicht  haltbar.  Es  ist
nämlich  von  allen  Rechtslehrern  anerkannt,  daß  man
bezüglich  der  ehelichen  Güterverhältnisse  die  konsequente
  Durchführung  eines  Systemes  in  den  meisten
älteren  Statuten  und  Provinzlalrechten  überhaupt
nicht  suchen  dürfe  und  es  gilt  dieß  namentlich  auch
von  den  Dinkelsbühler  Statuten,  welche  zwar  im
Allgemeinen  das  dortige  Bestehen  der  „Gütergemeinschaft“
  ausdrücklich  bestätigen,  wobei  man  aber,  sobald
  man  eines  der  verschiedenen  Systeme  derselben
zu  Grunde  legen  will,  stets  wieder  auf  Abweichungen
  und  Widersprüche  stößt.

So  widerspricht  dem  Systeme  der  Gütereinheit
  offenbar  nicht  nur  die  in  F.  14  bestimmte
Theilung  der  Errungenschaft  zwischen  Mann  und  Frau,

Gerber  F.  232  Note  2  S.  566,

Bluntschli  §.  153  N.  5  S.  207,
sondern  auch  die  gleichheltliche  Haftung  beider  Eheleute
  für  die  Schulden  nach  S.  17  der  Statuten;

Bl.  f.  RA.  Bd.  XXXIII  S.  227  Note  1;
und  wenn  man  aus  diesen  Bestimmungen  auf  das
System  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft
  schließen  wollte,  so  steht  dem  wieder  entgegen,
  daß  die  beiderseltigen  Güter  nicht  in  eine
Masse  verschmolzen  und  bei  Auflösung  der  Ehe  nach
Hälften  oder  Quoten  vertheilt,  sondern  gemäß  §.  14
nach  dem  Einbringen  jedes  Ehetheiles  wieder  ausgeschieden
  werden.

Unter  diesen  Umständen  ist  es  denn  auch  erklärlich,
  daß  —  während  Arnold  in  seinen  Beiträgen
  zum  deutschen  Privatrechte  Bd.  I  S.  267