344  Gutsmehrwerth.  Dinkelsb.  u.  preuß.  R.

Note  1  als  den  gesetzlichen  ehelichen  Güterstand  des
Dinkelsbühler  Statutarrechtes  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
  bezeichnet,  Gerber  in  seinem  deutschen
  Privatrechte  §.  231  Note  1  darin  vielmehr  das
System  der  Gütereinheit  zu  finden  glaubt  und  ein
dritter  Rechtsgelehrter,

Roth  in  seiner  Abhandlung  über  die  allgemeine

Gütergemeinschaft  der  bayerischen  Statuten  in

den  Blättern  für  Rechtsanwendung  Bd.  XXXIII

Seite  227  Note  1.
nicht  abgeneigt  scheint,  darin  nur  eine  partikuläre
Gütergemeinschaft  zu  erblicken.

Es  ist  daher  leicht  einzusehen,  daß  bei  Anwendung
  und  Auslegung  dieses  Statuts  mit  Folgerungen
  aus  einem  bestimmten  Systeme  nichts  gethan
  ist  und  ebensowenig  mit  der  Analogie  anderer
benachbarter  Provinzialrechte  z.  B.  des  in  den  Verhandlungen
  mehrfach  in  Bezug  genommenen  Ansbachischen,
  da  von  diesen  jedes  seinen  eigenen  Weg
ging,  sondern  daß  man  sich  nur  an  die  einzelnen
Bestimmungen  selbst  halten  kann.

Nun  bestimmte  F.  14  der  Dinkelsbühler  Statuten,
  daß  väterliches  Gut  nicht  allein  das  genannt
wird,  was  der  Vater  der  Mutter  zugebracht  oder
ihm  durch  Erbgeschäft  oder  andere  Wege  während
der  Ehe  sonst  zugefallen,  sondern  daß  darunter  auch
verstanden  werde  der  halbe  Theil  alles  Dessen,  was
während  der  Ehe  durch  beider  oder  auch  nur  eines
Ehegatten  Geschicklichkeit,  Nahrung,  Arbeit,  oder
Fleiß  errungen  und  gewonnen  worden;  ingleichen  sei
für  mütterliches  Gut  nicht  nur  das  von  der  Mutter
eingebrachte  Heirathgut,  und  was  ihr  sonst  durch
Erbe  oder  in  anderer  Wege  zugekommen,  sondern
auch  die  Hälfte  alles  Dessen,  was  man  während  der
Ehe  auf  einigerlei  Weise  errungen  und  gewonnen,
  zu  halten  und  zu  rechnen.  ,

Mit  Recht  hat  nun  der  vorige  Richter  ange-