Gutemehrwerth.  Dinkelsb.  u.  preuß.  R.  345

nommen,  daß  die  Errungenschaft  auf  Seite  des  Vaters
  und  der  Mutter  nicht  verschleden  berechnet  werden
  könne,  daß  daher  der  bezüglich  des  mütterlichen
Gutes  gebrauchte  Ausdruck:  was  auf  einigerlei  d.  h.
irgend  eine  Weise  errungen  und  gewonnen  wurde,
auch  von  dem  väterlichen  Gute  gelten  müsse,  und
daß  hierunter  auch  eine  Werthsmehrung  eingebrachter
  Immobilien,  sel  es,  daß  dieselbe  durch  gute  Bewirthschaftung
  und  Verbesserung,  also  durch  Geschicklichkeit,
  Arbeit  und  Fleiß  errungen  oder  durch
günstige  Zeitverhältnisse  und  Steigen  der  Güterpreise
  gewonnen  wurde,  zu  verstehen  sei.

Nur  von  einer  auf  einem  dieser  beiden  Wege
erzielten  Werthsmehrung  kann  aber  im  vorliegenden
Falle  die  Rede  sein,  und  daß  insbesondere  auch  ein
Gewinn  der  letzteren  Art,  in  die  Errungenschaft  fällt,
ist  am  sichersten  daraus  zu  entnehmen,  daß  nach
§.  16  ohne  Zweifel  eine  etwa  durch  Krieg  oder  andere
  ungünstige  Zeitereignisse  herbeigeführte  Minderung
  des  Güterwerthes  gleichfalls  von  belden
Ehegatten  gleichheitlich  zu  tragen  wäre,  während
es  doch  undenkbar  ist,  daß  nur  ein  solcher  Verlust,
  nicht  aber  auch  umgekehrt  ein  entsprechender
Gewinn  beide  gleichheitlich  treffen  sollte.

Aus  diesen  Bestimmungen  allein,  ohne  daß  es
nöthig  wäre,  mit  dem  Richter  zweiter  Instanz  die
Folgerungen  aus  einem  für  das  Dinkelsbühler  Recht
immerhin  zweifelhaften  Systeme  zu  Hülfe  zu  nehmen,
  ergibt  sich  daher  zur  Genüge,  daß  zum  eheherrlichen
  Nachlasse  nur  der  Werth  der  vom  Ehemanne
  elngebrachten  Immobilien,  den  dieselben  zur
Zeit  der  Eingehung  selner  zweiten  Ehe  hatten,  zu
rechnen  ist,  während  die  in  dieser  Ehe  eingetretene
Werthsmehrung  derselben  in  die  Errungenschaft  fällt.

Wenn  Revident  eine  solche  Trennung  des  Werthszuwachses
  von  der  Substanz  von  Grundstücken,  deren
  Eigenthum  doch  unverändert  geblieben  ist,  als