346  Gutemehrwerth.  Dinkelsb.  u.  preuß.  R.

etwas  völlig  Abnormes  hinzustellen  sucht,  was  in
keinem  Rechte  vorkomme,  so  genügt  es,  ihn  nur  auf
Bestimmungen  des  subsidiären  preuß.  Landrechtes
hinzuweisen.

In  demselben  ist  in  Th.  II  Tit.  1  §S.  397  und
398  für  Ehen,  in  welchen  Gemeinschaft  des  Erwerbes
  besteht,  also  gewiß  keine  Veränderung  in  dem
Eigenthum  des  jedem  Ehegatten  gehörigen  Vermögens
  vor  sich  geht,  verordnet,  daß  in  dem  gleich  bei
dem  Eintritte  in  diese  Gemeinschaft  aufzunehmenden
Verzeichnisse  über  das  Vermögen  jedes  Ehegatten
sowohl  bewegliche  als  unbewegliche  Sachen  zu
einem  gewissen  Werthe  anzuschlagen  sind  und  zwar
zum  Behufe  einer  künftigen  Auseinandersetzung.
  «

Damit  ist  aber  klar  ausgesprochen,  daß  bei  der
künftigen  Berechnung  der  Errungenschaft  nur  der
Werth,  den  die  Immobilien  zur  Zeit  der  Eingehung
der  Gemeinschaft  hatten,  von  dem  Ehegatten,  welcher
  Eigenthümer  derselben  ist,  angesprochen  werden
kann,  jeder  Werthszuwachs  derselben  aber  in  die  Errungenschaft
  fällt,  wie  denn  auch  nach  8.  404  I.  cit.
außer  Erbschaften,  Vermächtnissen  und  Geschenken,
welche  Einem  der  Ehegatten  zufallen,  alle  anderen
Glücksfälle,  die  sich  nach  eingegangener  Gemeinschaft
ereignen,  ohne  Ausnahme  zum  Erwerbe  gehören.

Wollte  man  daher  auch  annehmen,  daß  das
in  Dinkelsbühl  primär  geltende  Statutarrecht  keine
ausreichenden  Bestimmungen  zur  Lösung  der  aufgeworfenen
  Frage  enthalte,  so  würde  man  auch  mit
Anwendung  des  subsidilären  preußischen  Landrechtes
wieder  nur  zu  dem  oben  gefundenen  Resultate  gelangen.
  -

Der  vorige  Richter  hat  zwar  diese  Bestimmungen
  des  subsidiären  Rechtes  auf  den  vorliegenden

all  für  unanwendbar  gehalten,  weil  sie  den  Güter-*
  der  bloßen  Err  schafts-Gemeinschaft  vor-