Bewegl.  Pertinenzen  des  Hyp.-Objektes.  347

aussetzen,  während  hier,  wie  er  glaubt,  allgemeine
Gütergemeinschaft  bestand,  alleln  bei  der  wie  immer
zu  bezeichnenden  Gemeinschaft  nach  Dinkelsbühler
Rechte,  wo  bei  Auflösung  der  Ehe  jeder  Ehetheil
resp.  dessen  Erben  das  von  ihm  eingebrachte  Vermögen
  zurücknehmen,  die  Errungenschaft  aber  gleichheltlich
  zu  theilen  ist,  sind,  soweit  es  sich  bei  Berechnung
  dieser  letzteren  um  den  Anschlag  eingebrachter
  Immobilien  handelt,  ganz  dieselben  Voraussetzungen,
  wie  bei  der  reinen  Erwerbsgemeinschaft  des
preußischen  Landrechtes  gegeben  und  es  läßt  sich
daher  nicht  absehen,  warum  diese  Vorschriften  nicht
auch  hier  anwendbar  sein  sollten.

Dieselben  finden  sich  offenbar  nur  deßhalb  blos
an  der  zitirten  Stelle,  weil  das  preußische  Landrecht
eine  Art  der  Gütergemeinschaft,  wie  diejenige  des
Dinkelsbühler  Rechts,  nicht  kennt.

OAGErk.  v.  15.  Juni  1869  RNr.  201.

3.
Bewegliche  Pertinenzen  des  Hypothekobjektes.  Bezeichnung
und  Ausscheidung  derselben.  Kreditkaution.

(Vergl.  Bd.  11  S.  315  u.  Bb.  36  S.  366  dieser  Blätter.)

Hierüber  ist  aus  oberstrichterlichen  EntscheidungSgründen
  Folgendes  zu  entnehmen:

Schon  am  12.  August  1856  bei  Bestellung
der  ersten  Hypothek  für  das  Darlehenskapital  der
N.'schen  Kreditkasse  wurde  die  lebende  und  todte
Baumannsfahrniß,  sowie  die  Gewerbbeinrichtung  äls
Zugehör  des  verhypothezirten  Hauptgutes  erklärt  und
in  der  ersten  Rubrik  des  Hypothekenbucheß  eingetragen.
  ·
g  Als  Vorbedingung  dieser  Verpfändung  wird
gemäß  §.  34  des  Hypotheken-Gesetzes  mehr  nicht
verlangt,  als  daß  die  als  Pertinenz  erklärten  beweglichen
  Sachen  mit  der  verpfändeten  unbewegli-