348  Bewegl.  Pertinenzen  des  Hyp.-Objektes.

chen  Sache  in  einer  wesentlichen  Verbindung  stehen,
und  diese  Voraussetzung  trifft  im  gegebenen  Falle
in  jeder  Beziehung  zu,  indem  das  verpfändete  Hauptgut
  in  einem  Bräuerei-Tafernwirthschafts=  und  Oekonomie-Anwesen
  besteht,  hinsichtlich  dessen  die  lebende
und  todte  Baumannsfahrniß,  sowie  die  Gewerbseinrichtung,
  worunter  das  zum  Brauwesen  benöthigte
Schiff  und  Geschirr  und  die  zur  Gastwirthschaft  nothwendigen
  Utensilien  zu  verstehen  sind,  unzweifelhaft
als  Gegenstände  in  Betracht  kommen,  welche  der
Bewirthschaftung  des  Gutes  zum  beständigen  Gebrauche
  zu  dienen,  und  wenn  auch  nicht  in  derselben
  Spezies,  doch  mittelst  Nachschaffung  stets  in
derselben  Gattung  beim  Hauptgute  zu  verbleiben
haben.  ·

Zwar  wird  im  §.  130  Ziff.  5  de5  Hyp.-Ges.
noch  weiter  verlangt,  daß  die  beweglichen  Pertinenzien,
  wenn  auch  nur  in  allgemeinen  Ausdrücken,  doch
nach  ihrer  Gattung,  Zahl  oder  Beschaffenheit  zu  benennen
  seien;  es  hat  aber  diese  Vorschrift  keinen
anderen  Zweck,  als  daß  durch  angemessene  Ausdrucksweise
  jeder  Zweifel  beseitigt  werde,  welche  Moventien
  als  Gegenstand  der  Mitverpfändung  bezeichnet
werden  wollten.  Sind  daher  die  allgemeinen  Ausdrücke
  so  bestimmt  gegeben,  daß  aus  dem  jeweiligen
Mobiliarbesitze  des  Schuldners  diejenigen  Gegenstände,
  welche  als  Pertinenzien  mitverpfändet  sind,
mit  Sicherheit  ausgeschieden  werden  können,  so  ist
auch  dieser  Vorschrift  des  Hypothekengesetzes  hinlänglich
  genügt.

In  vorliegender  Gantsache  läßt  sich  aber  aus
dem  notariell  errichteteten  Inventar,  welches  die
einzelnen  Mobilien  genau  beschreibt  und  in  fortlaufenden
  Nummern  ausgeschieden  nach  den  Lokalen
ihrer  Aufbewahrung  vorführt,  ohne  besondere  Mühe
herausfinden,  welche  Inventar-Nummern  unter  den-Begriff
  der  lebenden  und  todten  Baumannsfahrniß