Gutsherrl.  Schäferei-Recht.  Ausschließl.  349

und  der  Bräuerei=  und  Tafernwirthschaftseinrichtung
fallen,  und  es  ist  daher  nicht  gerechtfertigt,  den  Hypothekgläubigern
  dieses  wichtige  Recht  blos  aus  dem
formellen  Grunde  abzusprechen,  daß  der  betreffende
Eintrag  im  Hypothekenbuche  in  einer  zu  allgemeinen
Bezeichnung  gegeben  sei.
OAGErk.  v.  6.  April  1869  RNr.  1372  v.  1868.
In  demselben  Erkenntnisse  ist  auch  ausgesprochen,
  daß,  wenn  dem  Besitzer  gestattet  war,  eine
vorgängige  Kredit-Kaution  für  von  der  N.'schen
Kreditkasse  aufzunehmende  Darlehen  für  einen  bestimmten
  Betrag  im  Hypothekenbuche  eintragen  zu
lassen,  und  nicht  nachgewiesen  ist,  ob  der  Kredit  bis
zum  eingetragenen  Betrag  wirklich  erschöpft  worden
sei,  es  dem  Besitzer  nach  Bezahlung  der  Kreditkasse
freistehe,  diese  Hypothek  für  den  vollen  Betrag  einem
anderen  Gläubiger  für  Darlehen  einzuräumen,  indem
der  Pfandbesitzer  in  jedem  Augenblicke  berechtigt  gewesen
  sei,  den  ihm  bewilligten  Kredit  vollständig  auszunützen,
  und  dadurch,  daß  ihm  die  Aufnahme  eines
Kapitales  bei  der  Kreditkasse  N.  bewilligt  worden,  darauf
  nicht  beschränkt  geblieben  sei,  gerade  bei  dieser
Gläubigerin  zu  negoziren;  derselbe  vielmehr  auch
vor  erschöpftem  Kredit  sein  Verhältniß  zur  Kasse  habe
lösen  und  mit  deren  Zustimmung  einen  anderen  Kreditgeber
  im  Hypothekenbuche  habe  eintragen  lassen
können,  deßhalb  eine  erneute  Zustimmung  hiezu  sich
als  erforderlich  nicht  darstelle.
(BVrgl.  diese  Blätter  Bd.  36  S.  177.)

4.

Vermuthung  für  die  Ausschließlichkeit  der  gutsherrlichen
Schäfereigerechtsame  gegenüber  der  Dorfgemeinde.
Preuß.  Landrecht.  ·

Hierüber  lauten  die  Motive  eines  oberstrichterl.
Erkenntnisses: