350  Gutsherrl.  Schäfereirecht.  Ausschließl.

Steht  fest,  daß  die  Schäfereigerechtigkeit  des
Gutsherrn  zur  Zeit  der  Abfassung  des  preußischen
Landrechtes  nicht  als  Servitut,  sondern  als  Ausfluß
  des  Eigenthums,  welches  dem  Gutöherrn  ursprünglich
  an  der  ganzen  Dorfmarkung  zugestanden
hat,  betrachtet  worden  ist,

(vgl.  Bornemann,  system.  Darstellung  des  Ldr.

Bd.  IV  S.  387  (neue  Auflage);

Förster,  Theorie  und  Praxis  des  heut.  gem.

preuß.  Priv.-Rechtes  Bd.  3  S.  324;

Striethorst,  Arch.  Bd.  31  S.  74)

so  kann  die  Bestimmung  des  8.  146,  I.  22  dieses
Landrechtes,  wonach  die  Schäfereigerechtigkeit,  oder
die  Befugniß,  Schafe  auf  der  ganzen  Feldmark  zu
hüten,  in  der  Regel,  wo  nicht  Provinzialgesetze  oder
Verfassungen  etwas  Anderes  bestimmen,  als  ein  Vorrecht
  der  Gutsherrschaften  anzusehen  ist,  nur  dahin
ausgelegt  werden,  daß  die  Schäfereigerechtigkeit  in
dlesem  §.  die  ursprüngliche  Bedeutung  beibehalten
habe,  wenn  nicht  die  Ausnahme  festgestellt  ist.

Es  sind  auch  die  nachfolgenden  88.  150—155
I.  c.  in  einer  Weise  abgefaßt,  daß  auch  das  bloße
Mithutrecht  der  Dorfbewohner  nicht  als  etwas  Selbstverständliches
  oder  als  die  Regel,  sondern  nur  als
möglicher  Fall  ausgedrückt  ist.

Die  Bezeichnung  Vorrecht  umfaßt  ferner  alle
in  der  Schäfereigerechtigkeit  liegenden  Befugnisse,
somit  nicht  blos  das  Recht,  die  Schafe  in  eigener
Heerde  und  mit  eigenem  Hirten  zu  weiden,  sondern  auch
das  Recht  der  Weidenutzung  selbst.  Es  ist  kein
Grund  gegeben,  den  Begriff  des  Vorrechtes  (Privilegs)
  theilweise  einschränkend  auszulegen.  Unerheblich
  ist  für  den  Umfang  des  Rechtes,  daß  die
Schäfereigerechtigkeiten  des  Gutsherrn  im  Laufe  der
Zeiten,  insbesondere  in  Folge  Ablösung  des  Obereigenthums,
  in  bloße  Grundgerechtigkeiten  sich  verwandelt
  haben;  denn  die  einmal  erworbenen  Rechte