Gesetzl.  Pert.  des  Hyp.-Objektes.  351

sind  dem  Gutsherrn  geblieben,  soweit  nicht  ausdrücklich
  gesetzlich  etwas  Anderes  bestimmt  oder  eine
spätere  Ablösung  eingetreten  ist.  Es  haben  daher
diese  Grundgerechtigkeiten  den  Charakter  der  Ausschließlichkeit
  beibehalten.

Daß  den  Klägern  die  Schäfereigerechtigkeit
nach  8.  146  des  preuß.  Landrechtes  zusteht,  ist  in
der  Revisionsinstanz  nicht  mehr  bestritten.  Wenn
nun  auch  das  erwähnte  Vorrecht  an  sich  als  ein
durchweg  ausschließliches  betrachtet  werden  muß,  so
kann  dieß  doch  nur  als  die  Regel  gelten  und  ist
die  Möglichkeit  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Gesammtgemeinde
  das  Recht  der  Weidemitnutzung  erworben
  ist.  Die  beklagten  Gemeindeglieder  haben  daher
nur  die  gesetzliche  Vermuthung  gegen  sich,  müssen
daher  das  behauptete  Recht  der  Mithut  erweisen.
OAG.-Erk.  v.  1.  Febr.  1869  Reg.-Nr.  948  v.  68.

5.
Gesetzliche  Pertinenzen  des  Hypothekobjektes.

Hopfenstangen  sind  gesetzliche  Pertinenzen  der
Hopfengärten,  insbes.  auch  nach  der  nürnberger  Reformation,
  und  zwar  nach  Analogie  der  J.  17  D.
19,  1;  Hommel,  Pertinenz-Register  S.  208;
Nürnb.  Reform.  Titel  16  Gesetz  6,  welche  in  dieser
  Richtung  das  gemeine  Recht  jedenfalls  nicht
für  gewöhnliche  Grundstücke  ändern  wollte,
v.  Woelkern  Bd.  II  S.  83.  -

Bei  einer  Bräuerei  sind  nach  dieser  Reformation
  die  Faßlager  (nicht  auch  die  Fässer)  als
gesetzliche  Pertinenzen  erwähnt.

OAG.-Erk.  v.  20.  Mai  1869  Reg.-Nr.  362.