352  Baubienste  der  Parochlanen.

6.
Freiheit  der  Parochianen  von  der  Leistung  der  Hand=  und

Spanndienste  bei  Kultusbauten  durch  Verjährung.
Preuß.  Landr.

Die  Motive  eines  oberstrichterl.  Erkenntnisses
lauten  in  dieser  Richtung:

Gegen  Rechte,  welche,  wie  hier,  nur  bei  gewissen
  Gelegenheiten  ausgeübt  werden  können,  fängt  die
Verjährung  erst  von  dem  Zeitpunkte  an,  da  sich  eine
solche  Gelegenheit  ereignet  hat,  und  müssen,  wenn
solche  Rechte  durch  bloßen  Nichtgebrauch  erlöschen
sollen,  seit  dem  Anfange  der  Verjährung  wenigstens
noch  zwei  Gelegenheiten  vorgekommen  sein,  bei  denen
  die  Ausübung  des  Rechtes  hätte  stattfinden
können.  Th.  1  Tit.  9  §.  543  und  544.

Hleraus  folgt  mit  Nothwendigkeit,  daß  die  Kläger,
  wenn  sie  sich  von  dem  Klagegrunde  der  Verjährung
  einen  Erfolg  versprechen  wollten,  sich  nicht
mit  der  Behauptung  begnügen  durften,  das  der  k.
Fiskus  während  der  Verjährungszeit  die  streitigen
Hand=  und  Spanndienste  geleistet  ohne  Heranziehung
der  Parochianen,  sondern  sie  mußten  3  spezielle  Bau-Fälle
  bezeichnen,  aus  denen  der  Richter  bemessen
kann,  ob  selbe  im  Falle  ihres  Nachweises  die  Verjährung,
  wie  hier  erforderlich,  erschöpfen.

(Wiederholt  ausgesprochen.)
OAGErk.  v.  8.  Mai  1869  Rrr.  241.

Redakt.:  K.  Hettich.  Verl.;  Palm  &amp;##  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sobn.