354  Baulast  an  Kirchhofmauern.

prüft  man  nun  vorerst

2)  auf  Grundlage  allgemeiner  gesetzlicher  Bestimmungen
  das  aus  diesem  thatsächlichen  Bestande
hervorgehende  Verhältniß,  in  welchem  diese

Mauer  zur  Kirche  und  zu  dem  solche  umgebenden

  Grundstücke  steht,  so  ergibt  sich  hieraus

unzweifelhaft,  daß  diese  Mauer  zu  keinem  anderen
  Zwecke  errichtet  wurde  und  noch  besteht,
als  um  zum  Schutze  dieser  beiden  Immobilien
nach  Außen  zu  dienen,  um  für  solche  die  Einfriedigung
  zu  bilde;

diese  Mauer  ist  an  sich  kein  natürlicher  Theil
der  Kirche  oder  deren  Vorhofes,  sondern  nur
eine  außerwesentliche  Nebensache  der
als  Hauptsache  erscheinenden  Kirche  gegenüber.

Hierdurch  aber  ist  ihre  Eigenschaft  als  Pertinenz
  bedingt,  denn  wäre  dieselbe  ein  wesentlicher
Bestandtheil  der  Kirche,  so  wäre  sie  keine  Pertinenz,
sondern  ein  wirklicher  Theil  derselben.  Dagegen  muß
aber  diese  außerwesentliche  Nebensache  zu  dem  unmittelbarem
  Zwecke  der  Hauptsache  in  einer  perpetutrlichen
  und  gleichmäßigen  Beziehung  stehen.

In  Anwendung  auf  den  vorliegenden  Fall  kann
nun  aber  diese  fragliche  Mauer  keinen  anderen  Zweck
haben  und  zu  keinem  anderen  Zwecke  errichtet  worden
  sein,  als  um  die  Kirche  und  den  solche  umgebenden
  kundus  gegen  Außen  zu  schützen.  Der  beklagte
  Fiskus  hat  in  seiner  Klagsbeantwortung  auch
gar  keine  thatsächlichen  Anhaltspunkte  für  die  Annahme
  vorgebracht,  daß  diese  Mauer  später  zu  einem
  anderen  Zwecke  erbaut  worden  sei;  dieser  Zweck
ist  aber  ein  in  dem  innigsten  Zusammenhange  mit
der  Bestimmung  der  Hauptsache  stehender  und  ebenso
ein  perpetuirlicher  wenigstens  in  so  lange,  als  die
Kirche  besteht  und  als  solche  benützt  wird.

Deöhalb  wird  auch  nach  gemeinem  Rechte  bei  jedem
fundus  die  Einzäunung  als  eine  Pertinenz  betrachtet.