Baulast  an  Kirchhofmauern.  355

Hiernach  kommt  es  nun  aber
3)  gar  nicht  darauf  an,  ob  diese  fragliche  Mauer
ein  continuum  der  Klrche  bildet,  und  ebensowenig
  ist  der  Umstland  von  Gewicht,  daß  dieser
  unstreltig  zur  Kirche  gehörige  fundus  als

Begräbnißplatz  mit  benützt  wurde  und  allenfalls
noch  wird,  da  ja  diese  Benützungsart  jeden
Augenblick  aufgehoben  werden  kann,  ohne  daß
hiedurch  die  fragliche  Mauer  aufhören  würde,
die  Einfriedigung  für  die  Kirche  und  deren  Vorhof
  zu  bilden.

Die  bewährtesten  Rechtslehrer  des  Kirchenrechts,
welches  selbst  keine  spezielle  Bestimmung  über
die  Eigenschaft  einer  unbeweglichen  Sache  als
Pertinenz  einer  anderen  enthält,  sprechen  sich
übereinstimmend  dafür  aus,  daß  der  um  oder
an  der  Kirche  liegende  Kirchhof  als  res  sacra
zu  den  accessorlis  ecclesiae  gehört  und  daß
nur  dann  die  Kirche  allein  dessen  Unterhaltung
  bestreiten  müsse,  wenn  Gebühren  für  die
Begräbnißplätze  an  solche  bezahlt  werden,  was
aber  nach  der  nicht  widerlegten  Behauptung
der  Klägerin  hier  nicht  der  Fall  ist.

Die  subsidiäre  Baupflicht  des  k.  Fiskus  erstreckt
  sich  demmach  auch  auf  fragliche  Kirchhof-Mauer.
OAGErk.  v.  4.  Mai  1868  NMr.  113  v.  1868.

II.  Der  klagende  Fiskus  bittet  zu  erkennen,  daß
die  Herstellung  und  Unterhaltung  der  den  Begräbnißplatz
  zu  R.  umgränzenden  Umfassungsmauer  nicht
ihm,  dem  k.  Fiskus,  obliege.

Deer  administrative  Provisionalbeschluß,  wodurch
dem  k.  Staatsärare  provisorisch  die  Verpflichtung
auferlegt  wurde,  die  Kosten  der  Einfriedigung  des
Begräbnißplatzes  zu  R.  vorzuschießen,  fußte  auf  der
Annahme,  daß  der  fragliche  Begräbnißplatz  eine  Pertinenz
  der  Kirche  zu  R.  bilde  und  daß  der  k.  Fiskus,
  weil  unbestritten  die  Kirchenstiftung  selbst  mit-*



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