336  Baulast  an  Kirchhofmauern.

tellos  und  das  Staatsärar  sekundär  baupflichtig  sei,
bis  zur  rechtlichen  Austragung  der  Sache  baupflichtig
  erscheine.  .-Nun

  hat  aber,  nachdem  der  k.  Fiskus  den
Rechtsweg  betreten  und  auf  solchem  Anerkennung
der  Freiheit  von  fraglicher  Baupflicht  angestrebt  hat,
durch  den  auf  diesgerichtliche  Anordnung  vorgenommenen
  Augenschein  sich  ergeben,  daß  jener  Begräbnißplatz
  zwar  an  der  Südseite  der  Kirche  von  R.
gelegen  ist,  dort  unmittelbar  an  die  Kirchenwand  angränzt,
  sonst  aber  in  keiner  Weise  mit  selber  in  einem
  solchen  Zusammenhange  steht,  aus  welchem  auf
seine  Pertinenzqualität  geschlossen  werden  konnte.

Die  Kirche  ist,  wie  schon  bemerkt,  auf  ihrer
Südseite  durch  eine  Mauer  abgeschlossen.  Durch
diese  führt  kein  Ausgang  auf  jenen  Begräbnißplatz.
Die  Thüren  der  Kirche  befinden  sich  vielmehr  auf
der  West=  und  Nordselte  derselben,  woselbst  und  zwar
im  Westen  sich  ein  Vorplatz  befindet,  welcher,  entstanden
  aus  dem  Areale  des  abgebrochenen  Kirchenschiffes,
  nicht  zum  Begräbnihplatze  dient,  über  welchen
  vielmehr  blos  von  der  R.-U.-Straße  her  ein
Eingang  zur  Kirche  führt.  Die  westliche  Kirchenmauer
  döht  somit  nicht  an  den  Begräbnißplatz.  Die
nördliche  und  östliche  Mauer  der  Kirche  stößt  an  ein
Areal,  welches  in  gar  keinem  Zusammenhange  mit
dem  Begräbnißplatze  steht.  Letzterer  nimmt  auch  nach
Westen  und  Süden  einen  Umfang  ein,  der  zur  Größe
der  Kirche  in  gar  keinem  Verhältnisse  steht,  so  daß
auch  schon  aus  diesem  Grunde  nicht  wohl  angenommen
  werden  kann,  daß  er  der  Kirche  je  als  schützender
  Hof  gedient  habe.

Deßhalb,  dann,  weil  auch  die  Beklagten  kelne
weiteren  Momente  anzuführen  vermochten,  aus  welchen
auf  die  Pertinenzqualität  fraglichen  Begräbnißplatzes
zur  Kirche  geschlossen  werden  konnte,  mußte  die  Frei-