Baulast  an  Kirchhofmauern.  357

heit  des  k.  Fiskus  von  der  fraglichen  Baulast  ausgesprochen
  werden.

OAGErk.  vom  23.  Okt.  1869  RNr.  150

«  m.

Nachtrag  der  Redaktion.

In  einem  späteren  oberstrichterl.  Erkenntnisse
ist  gleichfalls  das  Gewicht  auf  die  Zubehör  des
Kirchhofes  als  Vorhof  zur  Kirche  gelegt  und  als
unwesentlich  erklärt,  daß  die  Umfassungsmauer  desselben
  in  Verbindung  mit  der  Kirche  selbst  stehe.

Die  Motive  lauten:

Es  läßt  sich  zunächst  nicht  einsehen,  warum  die
Umfassungsmauer  eines  um  die  Kirche  herum  liegenden
  Begräbnißplatzes  nur  in  dem  Falle,  wenn  sie
zugleich  Stützmauer  des  Klrchengebäudes  ist,  als
Zubehör  der  Kirche  gelten  solle  und  nur  bei  Baufällen
  einer  so  beschaffenen  Kirchhofmauer  die  Grundätze
  über  kirchliche  Baulast  sollen  zur  Anwendung
kommen  können.  Die  Natur  der  Sache  spricht  nicht
für  diese  Annahme  des  Revidenten  und  für  eine  in
diesem  Sinne  angeblich  herrschende  Praxis  sind  keinerlei
  Belege  angeführt  worden.

Die  natürliche  Anschauung  führt  vielmehr  zu
der  Schlußfolgerung,  daß,  wo  ein  Kirchhof  resp.
Begräbnißplatz  mit  Rücksicht  auf  sein  räumliches
Verhältniß  zu  einer  Kirche  sich  als  eine  Zubehör  zu
letzterer  darstellt,  die  Einfriedung  resp.  Umfassungsmauer
  eines  solchen  Kirchhofes  eben  selbst  wieder  als
ein  accessorium  des  Kirchhofes  und  folglich  mit
diesem  als  ein  accessorium  jener  Kirche  aufgefaßt
werden  muß,  gleichviel,  ob  die  Kirchhofmauer  dieser
Kirche  als  Stützmauer  dient  oder  nicht.

Ein  Kirchhof  aber,  der  so  beschaffen  ist,  daß
er  an  einer  Kirche  oder  um  sie  herum  liegt  und
gleichsam  deren  Hofraum  bildet,  gehört  nicht  nur
nach  gemeinem  Kirchenrechte,