358  Errungenschaft.  Bayreuth.  R.

Permaneder,  kirchl.  Baulast  2.  Aufl.  §.  99
sondern  auch  speziell  nach  bayer.  Landrechte
Cod.  Max.  bav.  civ.  Th.  II  Kap.  1  8.  4  und
Kreittmayr,  Annott.  zu  dieser  Stelle
zu  den  rebus  sacris  und  wird  für  einen  Theil  und
Anhang  der  Klrche  selbst  geachtet,  gleichwie  auch  in
§S.  42  Ziff.  7  derselben  Annotationen  zu  Th.  I  K.  7
des  angef.  Landr.,  welche  Stelle  von  der  Bestreitung
  der  zur  Unterhaltung  von  Kirchen=  und  milden
Stiftungsgebäuden  erforderlichen  Kosten  handelt,  unter
Absatz  „achtens“  die  rücksichtlich  der  Baulast  an  Kirchen
  geltenden  Grundsätze  ausdrücklich  auch  auf  die
Kirchhöfe  (soferne  diese  einen  Theil  und  Anhang
einer  Kirche  bilden)  angewendet  werden  und  hiemit
nothwendig  auf  die  Mauern  der  betreffenden  Kirchhöfe
  ebenfalls  Anwendung  finden  müssen,  ohne  daß
dabei  die  Frage,  ob  diese  Mauern  mit  dem  Kirchengebäude
  selbst  zusammenhängen,  irgendwie  berührt  wird.

Das  Revisionsverlangen  in  dem  Beweissatze
mit  aufzunehmen,  daß  die  Umgebungsmauer  des
fraglichen  Kirchhofes  auch  Stützmauer  der  Kirche
sei,  stellt  sich  demnach  nicht  als  begründet  dar.
OAGErk.  v.  9.  Mai  1870  RdNr.  961  v.  1869.

2.
Errungenschaft  nach  bayreuther  Recht.

Die  Streitfrage,  ob  nach  bayreuther  Recht  die
ganze  eheliche  Errungenschaft  zu  dem  zwischen  dem
überlebenden  Ehemanne  und  seinen  leiblichen  Kindern
zu  theilenden  Nachlasse  der  vorverstorbenen  Ehefrau
gehöre,  oder  dem  Ehemanneverbleibe,  hat  der  oberste
Gerichtshof  in  Anschluß  an  den  Ausspruch  vom  11.
Febr.  1868  1.  Erg.-Bd.  S.  374  in  gleicher  Weise
wiederholt  entschieden.  Die  Gründe  der  Entscheidung
  dürften  nach  ihrer  Fassung  von  Interesse  sein,
weßhalb  solche  mitgetheilt  werden  wie  folgt: