Errungenschaft.  Bayreuth.  R.  359

Nach  Tit.  7  F.  1  und  3  der  Landeskonstitution
  von  1722  bildet  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
  den  gesetzlichen  Vermögensstand  zwischen  den
Eheleuten,  soferne  nicht  durch  Ehegatten  hierüber  andere
  Bestimmungen  getroffen  wurden,  diese  Vermögensgesammtheit
  erlischt  aber  mit  dem  Tode  eines
der  beiden  Ehegatten  und  es  tritt  alsdann  das  Prinzip
der  Abschichtung  oder  Gütertrennung  ein,  wie  sich  aus
den  Bestimmungen  der  88.  6,  7,  8  und  9  der
Landeskonstitution  ergibt,  welche  von  einer  Sukzession
  der  Eheleute  in  des  Abgestorbenen  Vermögen
  reden  und  zwar  in  der  Art,  daß  der  überlebende
  Ehetheil  beim  Nichtvorhandensein  von  Deszendenten
  und  Aszendenten  als  Erbe  ab  intestato
ex  asse  und  bei  der  Konkurrenz  von  Erben  in  aboder
  aufsteigender  Linie  als  Miterbe  in  den  ihm  gesetzlich
  bestimmten  Erbtheil  berufen  wird.

«  Gegenüber  den  Gläubigern  äußert  die  während
der  Ehe  bestehende  Gütergemelnschaft  allerdings  auch
nach  dem  Tode  eines  der  Ehegatten  unbedingte
Wirkung,  indem  unter  allen  Umständen  die  Schulden
  von  der  Gesammtmasse  in  Abzug  gebracht  werden
  müssen,  vgl.  S.  7  I.  c.;  den  Eheleuten  und
Kindern  gegenüber  aber  hört,  wie  erwähnt,  die  Gemeinschaft
  auf,  tritt  vielmehr  wieder  Gütertrennung
Kein  und  es  frägt  sich,  ob  nach  Abzug  der  Passiven
1)  der  überlebende  Ehegatte  sein  zugebrachtes
Vermögen  aus  der  gemeinschaftlich  gewesenen  Masse
wegzunehmen  und  alles  Uebrige  den  Nachlaß  des
Verstorbenen  zu  bilden  oder  ob  J

2)  das  Ein=  und  Zugebrachte  des  verstorbenen
Ehegatten  als  Nachlaß  auszuscheiden  sel  und  der
Rest  dem  Ueberlebenden  als  sein  Vermögen  zu  verbleiben
  habe.

Daß  der  erstere  Theilungsmodus  dann  einzutreten
  hat,  wenn  die  Frau  den  Mann  überlebt  oder
„wenn  der  vorverstorbene  Mann  zu  einer  Wittwe  mit