360  Errungenschaft.  Bayreuth.  R.

Kindern  eingeheirathet  hat,  sohin  seinen  Stlefkindern
gegenübersteht,  geht  aus  §.  7  der  Landeskonstitution
unzweifelhaft  hervor.

Allein  es  ist  hiebei  wohl  zu  beachten,  daß  in
dieser  Richtung  nur  von  dem  Welbe  und  von  dem
Manne,  welcher  zu  einer  Wittwe  mit  Kindern  in
das  Vermögen  eingefreiet  hat,  sohin  vom  Stiefvater
  die  Rede  ist,  und  es  drängt  sich  daher  die  Frage
auf,  warum  bei  dem  Vorauswegnehmen  nicht  auch
der  leibliche  Vater  erwähnt  ist,  denn  das  kann  doch
nicht  angenommen  werden,  daß  der  Vater  den  leiblichen
  Kindern  gegenüber  schlechter  gestellt  sein  sollte
als  den  Stiefkindern  gegenüber.

Hätte  das  Gesetz  den  leiblichen  Vater  in  dieser
Richtung  der  Mutter  und  dem  Stiefvater  gleichstellen
  wollen  und  ihm  nicht  mehr  Rechte  als  diesen
zugedacht,  so  hätte  es  sicher  in  S.  7  u.  11  einfach
die  Worte:  „der  überlebende  Ehegatte“  gebraucht,
statt  dessen  aber  wird  in  §.  7  für  die  Mutter  und
den  Stiefvater  eine  gesonderte  Bestimmung  getroffen
und  diese  Ausscheidung  in  S.  11  durch  die  Bezugnahme
  auf  §.  7  stillschweigend  wiederholt.

Deutet  daher  die  allerdings  dunkle  Paflung  des
§.  7  schon  darauf  hin,  daß  dortselbst  bel  dem  Vorabsterben
  der  Frau  mit  Hinterlassung  des  Ehemannes
  und  Kindern  auß  dieser  Ehe  nur  so  viel  bestimmt
  werden  wollte,  daß

1)  vor  Allem  die  Schulden  zu  tilgen  seien;

2)  daß  an  dem  hinterlassenen  Vermögen  der
Frau  der  Vater  einen  gleichen  Kindestheil  erbt,  so
spricht  für  die  Annahme,  daß  das  Gesetz  die  Errungenschaft
  nicht  zu  dem  hinterlassenen  Vermögen
der  Frau  rechnen  wollte,  noch  insbesondere  die  Bestimmung
  des  §F.  19  der  Landeskonstitution.

Während  nämlich  bei  dem  Vorabsterben  des
Mannes  in  F.  16  die  Errichtung  eines  gerichtlichen
Inventars  vorgeschrieben  ist,  soll  der  Vater  nach