Errungenschaft.  Bayhreuth.  R.  361

allegirtem  §.  19  nur  gehalten  sein,  in  Gegenwart
der  nächsten  Anverwandten  oder  Taufpathen  der  Kinder,
  wenn  sie  es  für  nöthig  befinden,  eine
Konsignation  der  Verlassenschaft  seines  Weibes  zu
fertigen.

Es  tritt  sohin  bei  dem  Tode  der  Frau  in  erster
  Ehe  gar  keine  gerichtliche  Behandlung  der  Verlassenschaft
  ein  und  eine  Konsignation  der  Verlassenschaft
  wird  nur  außergerichtlich  und,  wenn  es
nöthig  befunden  wird,  vorgenommen.

In  der  That  wird  auch,  da  die  Landeskonstitution
  den  Ehefrauen  vorschreibt,  daß  sie  sich  ihr
Ein=  und  Zugebrachtes  von  den  Ehemännern  guittiren
  lassen,  in  der  Regel  eine  Konsignation  der  ehefräulichen
  Verlassenschaft  überflüssig  sein;  es  könnte
dagegen  wohl  in  keinem  Falle  von  einer  Ueberflüssigkeit
  der  Konsignation  die  Rede  sein,  wenn  auch
die  Errungenschaft  zu  dem  ehefräulichen  Rücklasse
gehörte,  da  diese  nicht  eine  von  vorneherein  bestimmte
Größe  bildet,  sondern  eine  genaue  Ermittelung  des
Standes  des  gemeinschaftlichen  Vermögens  der  beiden
  Eheleute  zur  Zeit  der  Eingehung  der  Ehe  und
zur  Zeit  des  Todesfalles  eines  der  Ehegatten  voraussetzt.
  ·
Unzweifelhaft  gehört  im  Falle  des  Vorabsterbens
  des  Mannes  nach  den  Bestimmungen  der  Landeskonstitution
  die  ganze  Errungenschaft  zur  Nachlaßmasse
  des  Mannes,  und  es  muß  daher  die  Vermögensausscheidung
  im  Falle  des  Vorabsterbens  der
Frau  in  gleicher  Weise  gelten,  sohin  die  Errungenschaft
  dem  überlebenden  Wittwer  verbleiben.

Es  wird  hiegegen  geltend  gemacht,  daß  es  unbillig
  und  inkonsequent  wäre,  wenn  die  Errungenschaft,
  welche  doch  während  der  Ehe  gemeinschaftlich
ist,  nach  dem  Tode  der  Frau  ganz  auf  den  Antheil
des  Mannes  fiele,  allein  hiegegen  ist  Folgendes  zu
bemerken.