362  Errungenschaft.  Bayreuth.  R.

1)  Diese  Ungleichheit  kommt  auch  in  anderen
Rechten  z.  B.  im  bayertschen  Landrechte,  vor;

2)  dieselbe  wäre  noch  viel  größer  und  auffallender,
  wenn  die  Errungenschaft,  welche  doch  größtentheils
  durch  die  Thätigkeit  und  Umsicht  des  Mannes
  gewonnen  wird,  ihm  in  Folge  des  Ablebens
seiner  Frau  entzogen  und  ihm  hieran  nicht  einmal
die  Hälfte,  sondern  nur  ein  Kindstheil,  der  bei  der
Konkurrenz  vieler  Kinder  nur  eine  geringe  Quote
ausmacht,  belassen  würde;

3)  gerade  nach  den  Bestimmungen  des  bayreuther
  Rechtes  trifft  eine  etwaige  Einbuße  jedesmal
das  Vermögen  des  Mannes,  indem  er  beim  Ableben
  der  Frau,  wenn  während  der  Ehe  eine  Verringerung
  des  gemeinschaftlichen  Vermögens  stattgefunden
  hat,  alle  Schulden  zu  bezahlen  hat  und  das
ganze  Vermögen  seiner  Frau  als  deren  Nachlaß
gelten  lassen  muß,  wogegen,  wenn  er  vorverstirbt,
die  Frau  nach  Bezahlung  der  Passiven  gleichfalls
ihr  ganzes  Vermögen  herausnimmt,  so  daß  es  nur
als  ein  Gebot  der  Gerechtigkeit  erscheint,  daß  ihm,
dem  die  ganze  Einbuße  zur  Last  fällt,  auch  die  ganze
Errungenschaft  zufalle.  «

Auchder§.151.c.fprichtnichtgegemsow
dern  vielmehr  für  die  oben  entwickelte  Ansicht  und
zwar  nicht  nur  nach  der  Rechtsregel:  exceptio  firmat
  regulem  in  casibus  non  exceptis,  sondern
inSbesondere  durch  das  in  dieser  Bestimmung  ausgesprochene
  Prinzip,  daß  nur  von  Seite  der  Frau
oder  ihrer  Erben  ein  Nachweis  der  Größe  des  Eingebrachten
  nöthig  ist,  nicht  aber  von  Seite  des
Mannes,  dem  bei  Konkurrenz  leiblicher  Kinder  nach
Abzug  der  Passiven  und  der  Illaten  der  Frau  ohnedem
  alles  Uebrige  verbleibt.  »

Ueberdieß  ist  obiger  Grundsatz  auch  in  einem
als  Deklaration  des  Tit.  VII  §.  15  der  Landeskonstitution
  erklärten  Reseripte  des  Markgrafen  Georg