Interd.  de  lib.  exh.  363

Wilhelm  vom  14.  September  1723  ausdrücklich  anerkannt,
  welchem  Reskripte  die  Bedeutung  elner
authentischen  Interpretation  nicht  abgesprochen  werden
  kann.  -  .
In  diesem  Reskripte  wurde  nämlich  in  einem
Falle,  welcher  die  Theilung  des  Nachlasses  der  Mutter
  zwischen  dem  überlebenden  Ehegatten  und  zweien
Kindern  betraf,  bei  Anwendung  des  oben  allegirten
8.  15  von  einem  Drittheile  des  gemeinschaftlichen
Vermögens  der  Ehegatten  2  Theile  den  beiden  Kindern
  und  ein  Theil  dem  Manne  zugesprochen  und
den  Kindern  nur  der  Beweis  offen  gelassen,  daß
ihre  Mutter  ein  Mehreres  im  Vermögen  gehabt  und
ihrem  Ehemanne  wirklich  ein-  und  zugebracht  habe
(sohin  nicht  auch  die  Existenz  einer  Errungenschaft).
Auch  das  Reskript  des  Pupillenkollegiums  zu
Bayreuth  vom  30.  Oktober  1804  spricht  sich  im
obigen  Sinne  aus,  und  wenn  demselben  auch  eine
Gesetzeskraft  nicht  zukömmt,  so  bietet  dasselbe  doch
einen  gewichtigen  Beleg  für  die  frühere  Praxis  und
Rechtsanschauung  der  Gerichte.
OAGErk.  v.  8.  Nov.  1869  RNr.  1222  v.  1868.

3.
Klage  des  Vaters  auf  Herausgabe  elnes  Kindes  gegen  des-""
  ;  sen  Großmutter.

Die  Motive  eines  reformir.  oberstrichterl.  Erkenntnisses
  lassen  über  die  Voraussetzungen  des  interdictum
  de  liberis  exhibendis  Nachstehendes
entnehmen:  .

Dieses  Interdikt  steht  nach  1.  1  S.  1  D.  43.  30
dem  Vater  aus  dem  älterlichen  Verhältnisse  gegen
jeden  Dritten  zu,  in  dessen  Gewalt  sich  sein  Kind
befindet.  6  ·

Dieses  Klagerecht  setzt  voraus,  daß  das  Kind
gewaltsam,  mithin  gegen  seinen  Willen,  dem  Vater
vorenthalten  werde;  hält  sich  das  Kind  freiwillig  bei