364  Interd  de  lib.  exh.

einem  Anderen  auf,  so  ist  dem  Vater  nach  I.  5  l.  c.
keine  Klage  gegen  den  Dritten  gegeben,  sondern  es
bleibt  ihm  anheimgestellt,  vermöge  seiner  Erziehungsgewalt
  aus  eigener  Macht  gegen  den  Ungehorsam
des  Kindes  vorzugehen  und  nöthigenfalls  die  Unterstützung
  des  Gerichtes  anzurufen.

In  Uebereinstimmung  mit  dieser  gesetzlichen
Grundlage  ist  in  vorliegender  Klage  die  Behauptung
  aufgestellt  worden,  daß  die  vom  Vater  reklamirte
  Tochter  gegen  ihren  freien  Willen  von  der
Großmutter  durch  Einwirkung  von  Gewalt  und  Güte
in  großmütterlichen  Hause  zurückgehalten  werde.

Dieser  richtig  begründeten  Klage  gegenüber  erscheint
  es  daher  nicht  als  eine  Einrede  aus  dem  Rechte
des  Kindes,  wenn  die  auf  Herausgabe  desselben
belangte  Großmutter  den  thatsächlichen  Grund  der
Klage  in  Abrede  stellt,  und  sich  darauf  beruft,  daß
das  bei  ihr  verweilende  Kind  weder  mit  Gewalt,
noch  durch  Güte  von  der  Rückkehr  zum  Vater  abgehalten
  werde,  sondern  freiwillig  seinen  Aufenthalt
im  großmütterlichen  Hause  nehme.

Ob  aber  dieser  einzig  auf  dem  Willen  des  Kindes
  beruhende  Zustand  auch  in  Wirklichkeit  gegeben
sei,  hängt  zunächst  von  der  Willenserklärung  des
betheiligten  Kindes  selbst  ab,  weshalb  vor  Allem  das
Kind  gehört  werden  muß,  um  prüfen  zu  können,  ob
dieser  Wille  wirklich  bestehe  und  nicht  allenfalls  durch
Elnwirkungen  der  bezeichneten  Art  beeinflußt  werde.

Deshalb  ist  die  15jährige  Tochter  des  Klägers,
um  deren  Herausgabe  es  sich  handelt,  mit  Recht
zum  Streite  adzitirt  worden,  da  gerade  sie  das
direkte  und  vorzügliche  Interesse  am  Ausgange  des
Rechtsstreites  hat  und  als  Adzitatin  berechtigt  ist,
die  Beweggründe  darzulegen,  welche  auf  ihren  Entschluß,
  das  väterliche  Haus  zu  meiden,  bestimmend
einwirken.

Nun  steht  aber  der,  wenn  auch  mündigen,  doch